Gesetzestext

 

(1) 1Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2. ausschließen sowie
3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

In den §§ 6 bis 8 sind die formellen und materiellen Voraussetzungen für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, die jederzeit ohne gerichtliches Genehmigungserfordernis getroffen werden können, zusammengefasst. Formvorschriften ergeben sich aus § 7. Im Verfahren unterliegen die Vereinbarungen der Prüfung der materiellen Wirksamkeit, § 8. Maßstab dieser Überprüfung ist die Rspr des BVerfG und des BGH zur Inhalts- und Ausübungskontrolle v Eheverträgen (BVerfG, FamRZ 01, 343; BGH, FamRZ 04, 601; zu den Gestaltungsmöglichkeiten Wick FuR 10, 301 ff und 379 ff).

B. Regelbeispiele.

 

Rn 2

§ 6 I S 2 gibt nur Regelbeispiele, mit welchem Regelungsinhalt Vereinbarungen getroffen werden können. Es sind auch andere Gestaltungen möglich (BGH FamRZ 14, 1179).

 

Rn 3

I. Nr 1 benennt die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einzubeziehen. Der Versorgungsausgleich muss nicht mehr zwangsläufig gesondert von den sonstigen Vermögensangelegenheiten geregelt werden. Die Stichtagswerte der Anrechte können über andere Vermögenswerte kompensiert werden, zB durch die Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung, durch die Finanzierung einer Privatrente oder durch Überlassung von Immobilien. Solche Vereinbarungen werden sich insbes dann anbieten, wenn Anrechte dem Wertausgleich bei der Scheidung entzogen sind, zB Versorgungen, die im Ausland erworben wurden. Damit können die Eheleute ihre Angelegenheit zum Scheidungsausspruch abschließend regeln und sind nicht auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung angewiesen.

 

Rn 4

II. Nr 2 bestimmt, dass die Eheleute den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen können. In Betracht kommt der gänzliche Ausschluss, wenn beide Ehegatten nach dem gewählten Ehemodell keinen sozialen Bedarf für einen Ausgleich der in der Ehe erworbenen Anrechte sehen. Vereinbart werden kann auch ein Teilauschluss, zB der Verzicht auf den Ausgleich der ergänzenden Altersvorsorge (Betriebsrenten oder Anrechte aus der privaten Vorsorge). Durch die Vereinbarung werden eine Zersplitterung der Anrechte und der Anfall von Teilungskosten vermieden. In diesem Fall führt das Gericht den Wertausgleich nur bezogen auf die Anrechte der Regelsicherungssysteme durch. Der gänzliche oder teilweise Ausschluss kommt auch iVm Nr 1 in Betracht, wenn ein anderweitiger Ausgleich gewählt wird. Soll eine Verrechnung einzelner Anrechte erfolgen, ist dies nur bis zur Höhe des jeweiligen Ausgleichswertes möglich. Vereinbart werden kann auch der Teilausgleich eines Anrechts zB wenn beide Ehegatten Anwartschaften in der Beamtenversorgung erlangt haben (BGH FamRZ 14, 1179). Ein Anspruch auf Vereinbarung eines Teilausgleiches besteht nicht (BGH FamRZ 20, 169). Das Ehezeitende unterliegt nicht der Disposition der Eheleute, der Ausschluss eines Zeitraumes kann vereinbart werden, es sei denn, die Bewertungsfaktoren verändern sich dadurch zu Lasten des Versorgungsträgers (Karlsr FamFR 13, 372). Ist eine externe Teilung ohne Verzinsung vereinbart, kann hierin nicht der Verzicht des Zinsanspruches gesehen werden (BGH FamRZ 2013, 777).

 

Rn 5

III. Nr 3 regelt, dass die Parteien nicht den Wertausgleich nach § 9 ff vornehmen müssen, sondern vereinbaren können, dass dieser nach der Scheidung erfolgt. Ausgeschlossen ist aber, den Zeitpunkt des Ausgleiches so zu verlagern, dass, ohne dass ein Ausgleich zwischen den Eheleuten erfolgt, nur die Hinterbliebenenversorgung in Anspruch genommen wird (Hamm, Jurion 12, 22876)

C. Überprüfung der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit, Abs 2.

 

Rn 6

Das FamG ist an die Vereinbarung gebunden, soweit diese den allg vertraglichen Wirksamkeitsvoraussetzungen und den Formerfordernissen entspricht. Sowohl die Formerfordernisse als auch die Inhalts- und Ausübungskontrolle hat das Gericht vAw zu prüfen soweit das Vorbringen der Beteiligten hierzu Veranlassung geben (BGH FamRZ 14, 629). Hält die Vereinbarung der inhaltlichen und formellen Prüfung stand, so stellt das Gericht nach § 224 III FamFG in der Beschlussformel fest, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Diese Entscheidung erwächst in Rechtskraft. Kommt das Gericht bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung unwirksam ist, so führt es den Wertausgleich bei der Scheidung vAw bzw. ein Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung durch und hat in den Gründen darzulegen, weshalb es die Unwirksamkeit der Vereinbarung annimmt. Die Versorgungsträger sind nicht beschwerdeberechtigt (BGH FamRZ 13, 102).

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