(1) 1Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
1. |
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, |
2. |
ausschließen sowie |
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Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten. |
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.
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