Gesetzestext

 

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

A. Anforderung an die Form, Abs 1 und Abs 3.

 

Rn 1

Die ausschließliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bedarf der notariellen Beurkundung. Antrag und Annahme können getrennt beurkundet werden, eine Stellvertretung ist möglich (Wick FuR 10, 301). Wird der Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag geregelt, ist die beidseitige Anwesenheit notwendig. Das Formerfordernis besteht bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich. Vereinbarungen, die nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung im Hinblick auf noch nicht ausgeglichene Anrechte getroffen werden, bedürfen keiner besonderen Form (Celle, NJW 11, 1888 [OLG Celle 03.02.2011 - 10 UF 250/10]). Ab diesem Zeitpunkt ist das Schutzbedürfnis der Parteien entfallen, da sie infolge des Versorgungsausgleichsverfahrens im Scheidungsverbund hinreichende Informationen über die Bedeutung erlangt haben und es nur noch um den Ausgleich einzelner Anrechte gehen kann.

B. Umfang des Formerfordernisses.

 

Rn 2

II stellt klar, dass Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich auch dann, wenn sie nicht den Charakter eines Vergleiches haben, nach der in § 127a BGB bestimmten Form geschlossen werden können. Die Protokollierung muss nicht in einer Ehesache, sondern kann auch in einer Familienstreitsache erfolgen (BGH, FamRZ 14, 728). Ein schriftlich nach § 278 Abs 6 ZPO festgestellter Vergleich entspricht dem Formerfordernis (BGH FamRZ 17, 603) Besteht mit Einleitung des Scheidungsverfahrens der Beteiligten bereits ein Einverständnis über eine vom Gesetz abweichende Regelung, wird diese erst mit Einhaltung der Form bindend und löst dann auch im Verfahren die Einigungsgebühr aus (Karlsr, FamRZ 12, 395).

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