Leitsatz (amtlich)

1. Zum Abschluss einer Vereinbarung im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG.

2. Erben eines geschiedenen Ehegatten sind am Abänderungsverfahren nach den §§ 51, 52 VersAusglG nicht beteiligt. Hinterbliebene sind nur dann beteiligt, wenn sich die Abänderungsentscheidung auf eine Hinterbliebenenversorgung auswirken kann.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 6, 51; FamFG § 219

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 15.09.2010; Aktenzeichen 620 F 1753/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 15.9.2010 zu I des Tenors wie folgt geändert:

Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) im Urteil des AG - Familiengericht - Hannover vom 23.8.1990 (600/620 F 362/90) wird gem. §§ 51, 52 VersAusglG mit Wirkung vom 1.4.2010 wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes KH Z bei dem Land Niedersachsen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen,..., zugunsten der Ehefrau R Z auf deren Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover ein Anrecht i.H.v. monatlich 540,68 EUR, bezogen auf den 31.1.1990, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Die am 12.10.1963 geschlossene Ehe des Antragstellers mit Frau R Z wurde durch Urteil des AG Hannover vom 23.8.1990 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass zu Lasten des Anrechts des Ehemannes auf Beamtenversorgung bei dem Land Niedersachsen für die Ehefrau eine gesetzliche Rentenanwartschaft i.H.v. monatlich 1.316,76 DM (= 673,25 EUR), bezogen auf den 31.1.1990 als Ende der Ehezeit, begründet wurde.

Der Antragsteller erhält seit dem 1.12.1988 Ruhegehalt. Die geschiedene Ehefrau bezog vom 1.12.2000 bis zu ihrem Tod am 5.2.2010 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Hinterbliebene erhalten keine Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Ehemann hat mit Schriftsatz vom 31.3.2010, der am gleichen Tag beim AG einging, die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beantragt. Das AG hat die in dem Schriftsatz als Antragsgegnerinnen bezeichneten Erben der Ehefrau sowie die Versorgungsträger beider Ehegatten am Verfahren beteiligt. Die eingeholten neuen Auskünfte der Versorgungsträger ergaben bezogen auf das Ehezeitende (31.1.1990) eine ehezeitliche Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung von monatlich 1.125,97 EUR (statt im Erstverfahren 1.375,95 EUR) und eine ehezeitbezogene gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau von 2,2733 Entgeltpunkten entsprechend monatlich 44,62 EUR (statt im Erstverfahren monatlich 29,45 EUR). Daraufhin hat das AG die im Urteil vom 23.8.1990 getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau eine gesetzliche Rentenanwartschaft von monatlich (1.125,97 EUR: 2 =) 562,99 EUR begründet und ausgesprochen wurde, dass hinsichtlich des von der Ehefrau erworbenen Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung kein Wertausgleich stattfinde. Diesen Ausschluss des Ausgleichs hat das AG damit begründet, der Ausgleich wäre unwirtschaftlich, weil der Ehemann Beamter auf Lebenszeit sei. Deshalb sei das Anrecht nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG als nicht ausgleichsreif anzusehen.

Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er die Auffassung vertreten hat, es sei grob unbillig, sein ehezeitliches Anrecht in vollem Umfang auszugleichen, da das Anrecht der Ehefrau vom Wertausgleich ausgeschlossen worden sei.

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat im Ergebnis Erfolg, nachdem die Beteiligten eine wirksame Verrechnungsvereinbarung geschlossen haben, die der Senat vollzieht.

1. Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ist eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach früherem Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag abzuändern. Gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG liegt eine wesentliche Wertänderung schon dann vor, wenn sich der Ausgleichswert (d.h. die Hälfte des Ehezeitanteils) eines in den Ausgleich einbezogenen Anrechts um mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts und um mindestens 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV geändert hat. Diese Voraussetzungen sind bezüglich des Anrechts des Ehemannes erfüllt. Dessen Ausgleichswert hat sich von monatlich (1.375,95 EUR: 2 =) 687,98 EUR auf (1.125,97 EUR: 2 =) 562,99 EUR, also um 124,99 EUR und damit um mehr als 5 % und ...

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