Zu beteiligen sind
1. |
die Ehegatten, |
2. |
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, |
3. |
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und |
4. |
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten. |
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