Gesetzestext

 

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

A. Anwendbare Vorschriften (Abs 1).

 

Rn 1

Während für einseitige Verfügungen Testamentsrecht gilt (§ 2299 II 1), gelten für vertragsmäßige Verfügungen (§§ 1941, 2278 II) die Testamentsvorschriften bzgl Anfall und Erwerb und der Auflageverpflichtung, Inhalt, Bestimmtheit, Auslegung (s aber Vor § 2274 Rn 9) entspr (§§ 1923, 1937–1959, 2064–2077 [zu § 2069 Celle 5.11.12 – 6 W 197/12], 2084, 2086–2193), soweit nicht für den Erbvertrag nach §§ 2274 ff oder seinem Wesen Abweichendes folgt (so § 2298 zu § 2085). Auch wenn der Bedachte als annehmender Teil mitwirkt, gelten die §§ 1942 ff, 2180 zur Annahme und Ausschlagung entspr (Grünewald/Weidlich Rz 1). Nicht anwendbar sind die §§ 2265–2268.

B. Geltung des § 2077 (Abs 2).

 

Rn 2

Bei einseitigen Verfügungen ist § 2077 über § 2299 II 1 anwendbar. Vertragsmäßige Verfügungen des Erblassers zugunsten seines Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartners (§ 10 V LPartG; zum Versprechenden vgl § 1 III LPartG) in einem Erbvertrag werden gem I iVm § 2077 I, II im Zweifel (§ 2077 III) unwirksam, wenn es zur Scheidung bzw Auflösung kommt. Bei vertragsmäßigen wechselseitigen Verfügungen folgt die Unwirksamkeit aller Verfügungen, auch der zugunsten Dritter, aus § 2298 I (aA Staud/Kanzleiter § 2298 Rz 7, 10). Bei einem einseitigen Erbvertrag werden vertragsmäßige Verfügungen des Vorversterbenden zugunsten Dritter im Zweifel gem II iVm § 2077 unwirksam. Anderes gilt, wollte der Erblasser bei Vertragsschluss die Verfügung in bindender Form auch für den Fall der Scheidung treffen (München NJW-RR 08, 1037; Stuttg FamRZ 12, 480, 483). Zur Beweislast s § 2077 Rn 1.

 

Rn 3

Nach hM gilt die Regel des § 2077 I 2, 3 nur, wenn während des Verfahrens der Verfügende vorverstirbt, der berechtigt den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung (vgl §§ 1313, 1564 BGB, § 15 LPartG) gestellt hatte (BayObLG FamRZ 90, 322), nach aA auch beim Antrag des Überlebenden (MüKo/Musielak § 2279 Rz 7). Funktionell äquivalente Einleitung des Scheidungsverfahrens im Ausland steht dem inländischen Scheidungsantrag gleich (Stuttg FamRZ 12, 480, 481: zur in Liechtenstein erhobenen Scheidungsklage).

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