Gesetzestext

 

1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

A. Begriff der Ehe.

 

Rn 1

Das Bestehen einer Ehe bestimmt sich nach den §§ 1303 ff, so dass auch die aufhebbare Ehe (§ 1313) geschieden werden kann. Ist die Ehe im Ausland geschlossen worden, ist die Frage, ob eine wirksame Eheschließung vorliegt, nach dem Eheschließungsstatut zu beantworten. Dieses knüpft hinsichtlich der materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen an Art 13 I und II EGBGB, hinsichtlich der Form der Eheschließung an Art 11 I (bei im Ausland geschlossenen Ehen) oder Art 13 III EGBGB (bei im Inland geschlossenen Ehen) an. IÜ ist die Eheschließung eine vAw zu klärende Vorfrage, wobei der jeweilige Antragsteller die Beweislast für den Bestand einer gültigen Ehe trägt. Im Fall einer Nichtehe ist vorrangig ein Verfahren auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe zu führen, § 121 Nr 3 FamFG (zu Haftungsfragen BGH FamRZ 03, 838). Eine im Libanon nach schiitischem Ritus wirksame Eheschließung kann in Spanien wiederholt werden, ohne dass dem das Verbot der Doppelehe entgegensteht (KG FamRZ 22, 1017).

 

Rn 2

Die Fehl- oder Zweckehe, häufig auch als Scheinehe bezeichnet, die ausschl zu ehefremden Zwecken geschlossen worden ist, unterliegt ohne Einschränkung dem Ehescheidungsrecht (Braunschw FamRZ 17,910; zur Frage der Bewilligung von VKH hierfür BGH FamRZ 11, 872). Auch die sog hinkende Ehe, in der ein deutscher und ein nichtdeutscher Partner eine nach deutschem Recht gültige Ehe geschlossen haben, die im Heimatland des nichtdeutschen Partners nicht anerkannt wird, ist nach deutschem Recht zu scheiden (Hamm FamRZ 94, 1182; Stuttg FamRZ 80, 783). Liegt eine nur aus der Sicht des Heimatstaates des nichtdeutschen Partners wirksame Ehe vor, während nach deutschem Recht von einer Nichtehe auszugehen ist, kommt eine Ehescheidung nicht in Betracht (MüKo/Winkler v Mohrenfels Art 17 EGBGB Rz 59). Eine ohne Zustimmung des Richters vor Vollendung des 18. Lebensjahrs im Irak geschlossene Ehe gilt auch ohne Registrierung als wirksam (Karlsr FamRZ 17, 959).

B. Scheidung nur durch richterliche Entscheidung.

 

Rn 3

Die Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung durch Beschl geschieden werden. Das gilt auch für nach ausländischem Recht in Deutschland zu scheidende Ehen (BGH FamRZ 82, 44) oder für Ehescheidungen im Ausland, auf die deutsches Recht anwendbar ist (München FamRZ 13, 1484 zur Anerkennung einer in Ägypten, KG FamRZ 13, 1484 zu einer in Thailand oder Nürnbg FamRZ 17, 360 zu einer im thailändischen Konsulat ausgesprochenen Privatscheidung). Eine im gegenseitigen Einvernehmen vor einem nicaraguanischen Notar erfolgte Scheidung ist eine Privatscheidung und nicht anerkennungsfähig (KG FamRZ 21, 504). Ist eine Ehe nach anzuwendendem kanonischen Recht unscheidbar, ist dies mit der in Art 6 GG garantierten Eheschließungsfreiheit nicht zu vereinbaren (BGH StAZ 07, 337, 340). Zur Anerkennung einer Scheidung nach mosaischem Recht vgl BGH FamRZ 08, 1409, zu einer durch einer durch den norwegischen Fylkesmann geschiedenen Ehe Schlesw FamRZ 09, 609; zur vorrangigen Rechtshängigkeit vor einem libanesischen Schariagericht Hamm FamRZ 18, 51 und zur Anerkennung einer in Libyen (Ddorf FamRZ 18, 1657), Syrien (BGH FamRZ 20, 1811) oder nach iranischem Recht (Braunschw FamRZ 23, 349) vollzogenen Privatscheidung. Nicht zulässig ist eine Leistungsklage auf religiöse Ehescheidung nach einer rechtskräftig geschiedenen Ehe als Folge einer übernommenen vertraglichen Abrede (Hambg FamRZ 20, 668).

C. Vereinbarungen.

 

Rn 4

Unzulässig ist die Vereinbarung eines Scheidungsausschlusses (BGH FamRZ 90, 372), zulässig dagegen der Verzicht auf ein Scheidungsrecht, das aber neu entsteht, wenn ein Scheidungstatbestand auf Grund neuer Tatsachen erfüllt ist (BGH FamRZ 86, 655). Unzulässig ist eine Vereinbarung, eine Scheidung vor einem deutschen Gericht nach islamischen Recht zu betreiben (Hambg NJW 20, 409). Zur Anerkennungsfähigkeit einer Ehescheidung durch Übereinkunft nach japanischem Recht KG FamRZ 21, 302.

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