Gesetzestext

 

(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

(2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn

1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist,
2. die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und
3. es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist.

(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht

1. unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und
2. aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

(4) 1Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. 2Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.

A. Geltungsbereich.

 

Rn 1

Durch G v 17.7.17 wurde Abs 3 nF eingeführt, der alte Abs 3 wurde Abs 4 (BGBl 17 I 2429). Die Vorschrift umfasst zwei Regelungsbereiche. Art 13 I und II betreffen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung unter Einschluss der Wirksamkeitsfrage bei fehlerhafter Eheschließung. Davon zu unterscheiden ist das Statut für die Eheschließungsform; das Formstatut umfasst auch die Wirksamkeit bei Verletzung von Formvorschriften (zu Reformvorschlägen s Coester-Waltjen IPRax 21, 29 ff; Wagner FamRZ 22, 425 ff). IV betrifft nur die Eheschließung im Inland. Bei Eheschließung im Ausland ergibt sich das Formstatut aus Art 11 I. Art 13 I ist entspr anzuwenden auf das gesetzlich nicht geregelte Verlöbnis (BGHZ 132, 105 = FamRZ 96, 601; BGH NJW-RR 05, 1089). – Zur gleichgeschlechtl Ehe s Art 17b Rn 23.

 

Rn 2

Im Verhältnis zu Italien war ggü Art 13 vorrangig das Haager Übereinkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12.6.02 (RGBl 1904, 221; gekündigt zum 1.6.19, BGBl 17 II 1508). Sein Anwendungsbereich ist beschränkt auf Ehen zwischen Deutschen und/oder Italienern, wenn sie in Deutschland oder Italien geschlossen werden; für in Drittstaaten oder unter Beteiligung anderer Staatsangehöriger geschlossene Ehen ist es nicht einschlägig (BGH FamRZ 97, 542). Die praktische Bedeutung des Üb ist gering, da seine Regelungen inhaltlich deckungsgleich sind mit denjenigen in Art 13 und 11 I. Im Verhältnis zum Iran ist vorrangig das Niederlassungsabk vom 17.2.29 (RGBl 1930 II 1006; BGBl 55 II S 829). Es ist jedoch nur anwendbar, wenn beide Ehegatten ausschl iranische Staatsangehörige sind; Art 8 III des Abk verweist dann auf iranisches Recht. Eheschließungen in Drittstaaten erfasst es nicht (München FamRZ 10, 1280).

 

Rn 3

Da Art 13 in seiner heutigen Grundstruktur erst mit der am 1.9.86 in Kraft getretenen Reform des IPR eingeführt worden ist, die Eheschließung jedoch als einaktiger, sogleich Rechtsfolgen auslösender Vorgang grds unwandelbar angeknüpft wird, gilt die Vorschrift gem Art 220 I nur für ab dem 1.9.86 geschlossene Ehen (BGH FamRZ 97, 542). Das davor geltende Recht ist für vor dem 1.9.86 eingegangene Ehen nach wie vor maßgeblich. Inhaltlich ist es jedoch mit den Regelungen in Art 13 heutiger Fassung deckungsgleich (BGH FamRZ 91, 300).

B. Materielle Eheschließungsvoraussetzungen.

I. Eheschließung (Abs 1).

 

Rn 4

I umfasst in seinem Anwendungsbereich alle Eheschließungsvoraussetzungen und Ehehindernisse. Dazu gehören insb die Ehemündigkeit (Saarbr FamRZ 08, 275; Karlsr FamRZ 17, 959; Andrae NZFam 16, 923, 924; Coester StAZ 16, 257, 259) sowie das Ehehindernis der Doppelehe (Naumbg FamRZ 15, 2054; zur polygamen Ehe Helms GPR 12, 2; Coester/Coester-Waltjen FamRZ 16, 1618, 1624 ff). Die für Letzteres relevante Vorfrage, ob zum Zeitpunkt der Eheschließung einer der Verlobten mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte, ist ebenfalls über I anzuknüpfen (BGH FamRZ 97, 542). Zur weiteren Vorfrage, ob eine frühere Ehe durch Scheidung aufgelöst ist, muss unterschieden werden zwischen im Inland erfolgter und im Ausland ergangener Scheidung. Eine Inlandsscheidung ist bei Rechtskraft ausnahmslos zu beachten (II Nr 3 Hs 2 Alt 1), eine Auslandsscheidung, wenn sie im Inland anerkannt ist (II Nr 3 Hs 2 Alt 2). – Die Mehrehe will ein Gesetzesentwurf durch eine Eheaufhebung bekämpfen (BRDrs 249/18; dazu Coester-Waltjen/Heiderhoff JZ 18, 762 ff; Jayme IPRax 18, 473 ff).

 

Rn 5

Bei Anknüpfung nach I ergeben sich die materiellen Voraussetz...

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