Rn 23

Die nicht eingetragene nichteheliche Lebensgemeinschaft ist auch kollisionsrechtlich nicht gesetzlich geregelt. Ihre Qualifikation ist umstr. Vertreten wird die Einordnung daraus folgender Ansprüche als rein schuldrechtlich mit der Anwendung der entspr Kollisionsnormen (Rechtswahl und objektive Anknüpfung ggf nach der engeren Verbindung) (BGH NJW-RR 05, 1089 [BGH 13.04.2005 - XII ZR 296/00] im Ergebnis ebenso Spickhoff FS Schurig [12], 285 ff; Grüneberg/Thorn Rz 5 mwN). Nach wohl hM kommt wegen des personalen Bezuges jedoch eine Einordnung als familienrechtlich in Betracht (Zweibr NJW-RR 93, 1478 [OLG Zweibrücken 28.05.1993 - 4 U 148/92]; Henrich FS Coester-Waltjen [15], 443 ff; Andrae § 6 Rz 31; MüKo/Coester Art 17b Rz 115). Über die weitere Behandlung besteht allerdings auch keine Einigkeit. Zunehmend wird wg der Eigenständigkeit der Lebensgemeinschaft von einer grds Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen (Henrich FS Kropholler [08], 305, 311 ff; BRHP/Mörsdorf-Schulte Rz 19; MüKo/Coester Art 17b Rz 116). Andere treten für eine grds Analogie zu den Art 14 ff ein (Schaal ZNotP 09, 295; Buschbaum RNotZ 10, 73, 156). Sie führt zum (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, hilfsweise zum gemeinsamen Heimatrecht bzw zur engsten Verbindung.

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