Gesetzestext

 

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

 

Rn 1

Nur der Erblasser persönlich kann die für den Erbvertrag wesentliche vertragsmäßige Verfügung vTw schließen, bestätigen (§ 2284 1) oder aufheben (§ 2290 II 1). Nur er selbst kann zurücktreten (§ 2296 I 1). Das gilt auch bei einem gerichtlichen (Anwalts)Vergleich (Ddorf NJW 07, 1290; Bremen 1.8.12 – 5 W 18/12; § 2276 Rz 2). Für einseitige Verfügungen ergibt sich das Erfordernis der Höchstpersönlichkeit aus §§ 2299 II 1, 2064. Stellvertretung im Willen oder in der Erklärung ist ausgeschlossen. Es soll gesichert sein, dass durch den Erblasser selbst die Erbfolge bestimmt und sein Wille nicht verfälscht worden ist (BGH NJW 55, 100 [BGH 18.11.1954 - IV ZR 152/54]). Das gilt grds auch für den Erbverzicht (§ 2347 S 1) und für die Anfechtung (§ 2282 I). Der EV bzgl betreuter Erblasser (§ 1814) erstreckt sich nicht auf Verfügungen vTw (§ 1825 II Nr 2). Ein Verstoß gegen § 2274 führt zur Nichtigkeit.

 

Rn 2

Der Vertragspartner kann durch gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter handeln, wenn er nicht selbst vertragsmäßige Verfügungen vTw trifft (Schumann Rz 4).

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