Gesetzestext

 

(1) 1Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

 

Rn 1

A. Der (geschäftsfähige, vgl § 2275) Erblasser muss grds höchstpersönlich handeln und die Anfechtung erklären (I). Das entspr §§ 2290 II, 2296 I. Vertretung ist ausgeschlossen. Darf die Erklärung erst auf gesonderte Weisung übermittelt werden, kann darin ein fehlenden Anfechtungswillen dokumentierender Vorbehalt liegen, so dass die Weisung ihrerseits formbedürftig ist (BGH ZEV 13, 36, 38 [BGH 17.07.2012 - IV ZB 23/11]; 39 [BGH 13.09.2012 - IV ZB 23/11]), doch kann durch die Anweisung auch lediglich die formfreie Begebung aufgeschoben sein (BGH NJW 13, 3306 [BGH 10.07.2013 - IV ZR 224/12] Rz 13); § 416 ZPO beweist, dass die Erklärung vom Aussteller abgegeben worden ist (BGH aaO Rz 28). Der Gedanke des § 107 gilt nicht. Das Recht zur Selbstanfechtung ist nicht vererblich.

 

Rn 2

B. Bei Betreuung (§ 1814) unterfällt die Anfechtung nicht dem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 II Nr 2). Für Geschäftsunfähige (§ 104) verlangte II für die Anfechtung (Frist: § 2283) erbvertragsmäßig getroffener Verfügungen (Bamb FamRZ 16, 83, 84: gilt nicht für Testament) durch den Betreuer (mit Vermögensverwaltung), der als gesetzlicher Vertreter die Anfechtung erklären kann, bis 31.12.2022 die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Zum 1.1.23 wurde II Hs 2 aF aufgehoben und die Genehmigungsbedürftigkeit in § 1851 Nr 4 geregelt.

 

Rn 3

C. Der Formzwang (III; §§ 6 ff BeurkG) umfasst nur die Anfechtungserklärung als solche (BGH NJW 13, 3306 [BGH 10.07.2013 - IV ZR 224/12] Rz 17, 26: nicht den Begebungsakt oder Zugang) des Erblassers bzw seines Betreuers nach II ggü dem Vertragsgegner oder Nachlassgericht (§ 2281 II), nicht die anderer Personen (BayObLG FamRZ 83, 1275, 1277). Sie muss in Urschrift oder in Ausfertigung zugehen (§ 130). Eine beglaubigte Abschrift genügt nicht (BGH NJW 60, 33 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58]; 81, 2299 [BGH 22.01.1981 - IVa ZR 97/80]; 95, 2217; aA Soergel/Wolf Rz 4). Zur Geltung beim gemeinschaftlichen Testament s § 2271 Rn 3. Kosten: Vor § 2274 Rn 7.

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