Gesetzestext

 

Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.

A.

 

Rn 1

Voraussetzung, in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen von Todes (§ 2278) zu treffen, ist, dass der Verfügende unbeschränkt geschäftsfähig ist. Bis zum 21.07.17 sahen II und III vor, dass ein beschränkt geschäftsfähiger Ehegatte oder Verlobter mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen konnte, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmte. Diese Ausnahme ist durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.17 (BGBl 2017 I 2429) weggefallen (vgl § 1303 S 1); für zuvor geschlossene Erbverträge gilt das alte Recht (Staudinger/Kanzleiter Rz 4); sie bleiben wirksam (MüKo/Musielak Rz 2). Zu den Auswirkungen Sammet/Graf Wolffskeel v Reichenberg ZEV 19, 510.

B.

 

Rn 2

Erbverträge geschäftsunfähiger (§ 104) oder beschränkt geschäftsfähiger (§ 106) Erblasser sind (unabhängig von einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) nichtig (I; § 105); anderes gilt bei geschäftsfähigen Betreuten (§ 1903 II; NK/Kornexl Rz 6). Wird der Erblasser nachträglich voll geschäftsfähig, tritt weder Heilung ein noch kann er sie durch Genehmigung (MüKo/Musielak Rz 3) bewirken (Mot V, 346). Ggf ist Umdeutung in ein Testament, welches Testierfähigkeit (§§ 2229, 2230, 2233 I, 2247 IV) voraussetzt, möglich (BayObLG FamRZ 82, 1138; NJW-RR 96, 7 [BayObLG 17.02.1995 - 1 Z BR 3/95]; Vor § 2274 Rn 10). Beweisen (idR durch Sachverständigengutachten) muss Geschäftsunfähigkeit des volljährigen Erblassers bei Vertragsabschluss, wer sich darauf beruft.

C.

 

Rn 3

Für einen Vertragspartner, der nicht vertraglich verfügt, gelten die allg Vorschriften (§§ 104 ff; BeckOGK/Röhl Rz 17). Die bloße Annahme der erbvertraglichen Verfügung unterfällt als neutrales Geschäft § 107 (MüKo/Musielak Rz 6); s.a. § 1903 III 1.

D.

 

Rn 4

Für nicht vertragsmäßige, sondern nur einseitige Verfügung reicht Testierfähigkeit (vgl § 2229 I) aus (BeckOGK/Röhl Rz 3; BeckOKBGB/Litzenburger Rz 4; aA Planck/Greiff § 2299 Anm 2b; Staud/Kanzleiter, § 2299 Rz 5).

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