Gesetzestext

 

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses oder Pflichtteilsanspruchs sowie zu einem Auseinandersetzungsvertrag,
2. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft, über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird,
3. zu einer Verfügung über den Anteil des Betreuten an einer Erbschaft oder zu einer Vereinbarung, mit der der Betreute aus der Erbengemeinschaft ausscheidet,
4. zu einer Anfechtung eines Erbvertrags für den geschäftsunfähigen Betreuten als Erblasser gemäß § 2282 Absatz 2,
5. zum Abschluss eines Vertrags mit dem Erblasser über die Aufhebung eines Erbvertrags oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfügung gemäß § 2290,
6. zu einer Zustimmung zur testamentarischen Aufhebung einer in einem Erbvertrag mit dem Erblasser geregelten vertragsmäßigen Anordnung eines Vermächtnisses, einer Auflage sowie einer Rechtswahl gemäß § 2291,
7. zur Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 2292,
8. zu einer Rücknahme eines mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrags, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Absatz 2,
9. zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den §§ 2346, 2351 sowie zum Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Vgl zunächst § 1848 Rn 1. Die Vorschrift ergänzt § 1850 und fasst alle im Zusammenhang mit erbrechtlichen Rechtsgeschäften relevanten Genehmigungstatbestände zusammen, die bisher in § 1822 Nr 1 u 2 aF sowie verstreut im Erbrecht geregelt waren.

B. Einzelne Genehmigungserfordernisse.

 

Rn 2

Nr 1 unterstellt verschiedene erbschaftsbezogene Rechtsgeschäfte dem Genehmigungserfordernis: Ausschlagung einer Erbschaft (§§ 1942 ff) einschließlich der Anfechtung der Annahme, weil diese als Ausschlagung gilt (§ 1957 I) und die Ausschlagung eines Vermächtnisses (§ 2180), nicht hingegen die Annahme der Erbschaft (BayObLG Rpfleger 96, 455). Auch der Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses unterliegt der Genehmigungspflicht, da es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt. Dies gilt auch für einen Teilverzicht, wenn das Vermächtnis mehrere Gegenstände umfasst. Die Ausschlagung eines Erbteils, der einem Betreuten angefallen ist, wird bei nicht überschuldetem Nachlass idR nicht genehmigungsfähig sein (aA LG Leipzig FamRZ 18, 630), besonders dann, wenn dadurch der Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert wird (Stuttg NJW 01, 3484; Köln FamRZ 08, 1113; aA: LG Neuruppin FamRZ 18, 957).

 

Rn 3

Unter Verzicht auf einen Pflichtteil ist hier ein Vertrag über den Erlass des bereits angefallenen Pflichtteilsanspruchs zu verstehen (§§ 397 I, 2317), der auf den künftigen unterliegt der Genehmigung.

 

Rn 4

Erbteilungsvertrag ist jeder Vertrag, durch den Miterben hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder eines Teils davon (KG KGJ 42, 49) die Erbengemeinschaft aufheben. Erfasst sind sowohl schuldrechtliche Vereinbarungen als auch die dinglichen Vollzugsgeschäfte (Staud/Veit § 1822 aF Rz 23 f). Die Genehmigung des BtG ist auch dann erforderlich, wenn der Nachlass nach den gesetzlichen Regeln (§§ 2042 II, 749 ff) verteilt wird. Sie ist nur dann zu erteilen, wenn unter Würdigung aller Umstände die Rechte des Betreuten gewahrt sind (Staud/Veit § 1822 aF Rz 26).

 

Rn 5

Vormund u Betreuer bedürfen für Erhebung der Teilungsklage (§ 2042) und idR auch für den Antrag auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf eines gemeinschaftlichen Gegenstandes (§§ 2042 II, 753) keiner Genehmigung durch das FamG (vgl Staud/Veit § 1822 Rz 30). Gleiches gilt für den Antrag auf Vermittlung der Erbauseinandersetzung durch das Nachlassgericht (§§ 363 ff FamFG; Frankf Rpfleger 93, 505 [OLG Frankfurt am Main 20.07.1993 - 20 W 232/93]). Für einen Antrag auf Teilungsversteigerung eines Nachlassgrundstücks ist hingegen die Zustimmung des FamG erforderlich (§ 181 II 2 ZVG). Der Testamentsvollstrecker bedarf zu der von ihm bewirkten Auseinandersetzung unter den Miterben grds keiner Genehmigung durch das FamG (Staud/Veit § 1822 Rz 31).

 

Rn 6

Nr 2 regelt die Verpflichtungen zur Verfügung über eine bereits angefallene Erbschaft, wie etwa den Erbschaftskauf (§§ 2371 ff), die Verpflichtung zur Nießbrauchbestellung (§ 1089) und die in Erbauseinandersetzungsverträgen oder Auslegungsverträgen (BGH NJW 88, 2726 [BGH 11.05.1988 - IVa ZR 325/86]) ggf enthaltenen Verpflichtungen zur Verfügung über den Erbteil (§ 1922).

 

Rn 7

Gleiches gilt für Verpflichtungsverträge über künftige Erbschaften und Pflichtteile in sog Erbschaftsverträgen (zur Zulässigkeit vgl § 311 b V). Hierzu zählen Erb- und Pflichtteilsverzicht durch Vertrag mit dem Erblasser (§§ 2346, 2352), die unter dem Genehmigungsvorbehalt des § 2347 stehen.

 

Rn 8

Nr 3. Auch d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge