Gesetzestext

 

Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.

Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift führt einen materiellen Auskunftsanspruch nahestehendenr Angehöriger und Vertrauenspersonen ggü dem Betreuer ein. Begrenzt wird dieser Anspruch auf Erteilung entspr Auskünfte durch den Wunsch oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten und der Zumutbarkeit für den Betreuer. Mit diesem Anspruch soll der Gefahr des Missbrauchs der Betreuerstellung und einer Isolierung des Betreuten vorgebeugt werden (BTDrs 19/24445, 256 ff). Inhaber des Anspruchs sind nur solche Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen, die dem Betreuten tatsächlich nahestehen (s § 274 IV Nr 1 FamFG). Maßstab und Grenze für die Auskunftspflicht ist der geäußerte Wunsch bzw mutmaßliche Wille des Betreuten, der gem § 1821 II–IV zu ermitteln ist. Weitere Grenze ist die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung für den Betreuer, die individuell an dem jeweiligen Betreuer zu messen ist. Neben der Frequenz der gewünschten Auskunftserteilung, sind dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie etwa eine akute und ggf auch schwerwiegende Erkrankung des Betreuten, die auch eine häufigere Auskunftserteilung rechtfertigen kann (BTDrs 19/24445, 256 ff). Der Umfang der Auskunft beschränkt sich auf die Darlegung der aktuellen Lebensumstände des Betreuten. Hierzu zählen etwa Wohnsituation und der allgemeine Gesundheitszustand, nicht aber detaillierte Auskünfte über die Vermögensverhältnisse oder eine Darlegung des gesamten Betreuerhandelns (BTDrs 19/24445, 256 ff). Streitigkeiten über den Auskunftsanspruch sind durch das BtG im Rahmen aufsichtsrechtlicher Maßnahmen zu klären. Erteilt der Betreuer trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 1822 keine Auskunft, so kann das BtG nach § 1862 III entsprechende Weisungen erteilen und mit Zwangsgeld durchsetzen. Ggf kann der Betreuer auch gem § 1868 I entlassen werden.

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