(1) Zu beteiligen sind

 

1.

der Betroffene,

 

2.

der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,

 

3.

der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1[1] [Bis 31.12.2022: § 1896 Abs. 2 Satz 2] des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

 

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

 

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

 

1.

die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,

 

2.

Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art

hinzuzuziehen.

 

(4) Beteiligt werden können

 

1.

in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,

 

2.

der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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