Gesetzestext

 

1Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. 2Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 137 1 schützt in erster Linie die Verkehrsfähigkeit von Sachen und Rechten und sichert den numerus clausus der Sachenrechte sowie die Zwangsvollstreckung (BGHZ 134, 186). Die Vorschrift verhindert, dass Gegenstände dem Rechtsverkehr entzogen werden (BGHZ 56, 278). Sie dient damit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Wie § 137 2 belegt, zielt § 137 1 nicht auf den Schutz der persönlichen Freiheit, der nur einen Reflex der Normwirkung bildet (BGH NJW 97, 862 [BGH 05.12.1996 - V ZB 27/96]; Staud/Kohler § 137 Rz 5; aA BayObLG NJW 78, 701 [BayObLG 16.11.1977 - BReg 2 Z 62/77]; Grüneberg/Ellenberger § 137 Rz 1).

B. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung, § 137 S 1.

I. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Erfasst werden rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen veräußerlicher Rechte. Abzustellen ist auf die objektive Eigenschaft eines Rechts, veräußerlich zu sein, also Verfügungen zu unterliegen, die von der subjektiven Verfügungsmacht des jeweiligen Rechtsinhabers zu unterscheiden ist (MüKo/Armbrüster § 137 Rz 9). Veräußerlich sind Rechte an Sachen und Anwartschaftsrechte (BGH NJW 70, 699).

 

Rn 3

Forderungen sind übertragbar, es sei denn ihre Abtretbarkeit ist gem § 399 ausgeschlossen, wodurch eine vereinbarungswidrige Abtretung absolut unwirksam wird (BGHZ 102, 301). Erbrechtliche Verfügungsbeschränkungen sind durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung, § 2211, sowie einer Vor- und Nacherbschaft möglich, §§ 2113 ff (AnwK/Looschelders § 137 Rz 12). Im Treuhandverhältnis ist eine dinglich wirkende Verfügungsbeschränkung unwirksam (BGHZ 11, 43; BGH NJW 68, 1471; BB 82, 891). Sperrkontenabreden haben grds keine dingliche Wirkung (Kollhosser ZIP 84, 391; aber BGH WM 64, 350). Inhaltsbestimmungen eines Rechts, zB gem § 399 (BGHZ 70, 303) sowie §§ 5 ErbbauV, 12, 35 WEG, 15 V GmbHG, sind zulässig (BGHZ 19, 359). Ein bedingter Rückauflassungsanspruch verstößt nicht gegen § 137 1 und ist vormerkungsfähig (BGH NJW 97, 862 [BGH 05.12.1996 - V ZB 27/96]). Unveräußerliche Rechte sind die Vereinsmitgliedschaft, § 38, das Vorkaufsrecht, § 473, der Nießbrauch, § 1058, sowie beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, § 1092. Die Vorschrift ist nur auf rechtsgeschäftliche, nicht aber auf gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Verfügungsbeschränkungen anwendbar.

II. Rechtsfolgen.

 

Rn 4

Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen über ein veräußerliches Recht mit dinglicher Wirkung ggü Dritten sind nichtig, auch wenn sie in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart werden (BaRoth/Wendtland § 137 Rz 7). Eine nichtige Verfügungsbeschränkung in einer Sicherungsvereinbarung kann gem § 139 zur Gesamtnichtigkeit der Sicherungsvereinbarung führen (BGH NJW 93, 1641 [BGH 22.01.1993 - V ZR 165/91]). Die verbotswidrige Verfügung ist wirksam. Auf einen guten Glauben des Dritten im Hinblick auf das Verbot kommt es nicht an (Erman/Arnold § 137 Rz 4).

C. Wirksamkeit der Verpflichtung, S 2.

 

Rn 5

Die schuldrechtliche Verpflichtung, nicht zu verfügen, ist grds wirksam, Ausnahme §§ 1136, 2302. Sie kann etwa in Kauf- oder Schenkungsverträgen, aber auch erbrechtlichen Vereinbarungen (BGHZ 31, 18 f; BGH NJW 63, 1603) enthalten sein und ist grds formfrei, selbst wenn sie ein Grundstück betrifft (BGH NJW 63, 1603; BGHZ 103, 238 ff). Eine vertraglich begründete Verpflichtung, über das Eigentum nur mit Zustimmung eines Dritten zu verfügen, hat keine dingliche Wirkung (München NJW-RR 18, 1353 [OLG München 10.10.2018 - 34 Wx 293/18]). Ein vertragliches Verfügungsverbot ist sittenwidrig, wenn es sich auf das Vermögen als Ganzes oder auf das Vermögen eines Unternehmens bezieht (BGH NJW 12, 3162 [BGH 06.07.2012 - V ZR 122/11] Tz 26, 29).

 

Rn 6

Aus der Verpflichtung kann ein Unterlassungsanspruch abgeleitet werden, doch bedarf es, jedenfalls bei einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung, einer sorgfältigen Prüfung, ob ein solcher Verpflichtungswille besteht (BGHZ 31, 19). Schuldner kann auch der Erwerber sein, falls er selbst verpflichtet ist. Der Anspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden (BGH NJW 97, 862 [BGH 05.12.1996 - V ZB 27/96]; BayObLG NJW 78, 701 [BayObLG 16.11.1977 - BReg 2 Z 62/77]). Die Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs durch eine Vormerkung ist nicht ausgeschlossen (BGH NJW 12, 3162 [BGH 06.07.2012 - V ZR 122/11] Tz 7 ff; zum bedingten Rückauflassungsanspruch Rn 4). Verfügt der Schuldner vereinbarungswidrig, kann er sich nach § 280 schadensersatzpflichtig machen, ausnahmsweise auch nach § 826 (AnwK/Looschelders § 137 Rz 23 f). Unterlassungsverpflichtungen gem § 137 S 2 werden nicht nach 30 Jahren gem allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam (BGH NJW 12, 3162 [BGH 06.07.2012 - V ZR 122/11] Tz 10). Jedenfalls eine 35-jährige Bindung bei einer Grundstücksübertragung ist wirksam.

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