Gesetzestext

 

(1) 1Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(3) 1Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. 2Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. 3Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. 4Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.

A. Die Übertragung des Rechts.

I. Grundsatz (Abs 1 S 1).

 

Rn 1

Grds ist von einer Unübertragbarkeit, § 1092 I 1, und deswegen Unpfändbarkeit, § 857 III ZPO (Prütting/Gehrlein/Ahrens § 857 Rz 14), der für eine natürliche Person bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auszugehen. Dasselbe gilt für ein Recht zugunsten einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, etwa bei Aufspaltung (Naumbg Rpfleger 19, 579 [OLG Naumburg 04.03.2019 - 12 Wx 36/18]), wenn die Ausnahmen nach II 3 (s.u. Rn 4 ff) nicht erfüllt sind. Ausnahmsweise kann eine Pflicht zur Übertragung bestehen (BGH MDR 16, 820 [BGH 11.03.2016 - V ZR 208/15]).

 

Rn 2

Abw Gestaltungen werden teilw zugelassen. Dies gilt etwa für eine durch unechten Vertrag zugunsten Dritter gegenüber dem Versprechensempfänger begründete Verpflichtung des Grundstückseigentümers, eine Dienstbarkeit für einen Dritten zu bestellen (BGHZ 28, 99), selbst wenn Person und Zahl der Dritten noch unbekannt sind (Nürnbg Rpfleger 16, 472). Möglich ist auch, dass eine Bestellung durch dasselbe Ereignis auflösend sowie, für einen anderen, aufschiebend bedingt erfolgt (KG JFG 20, 6) bzw durch Erstreckung auf Gesamtberechtigte, die nach Ausscheiden der anderen das Recht alleine halten (Ddorf RhNotK 79, 191; LG Landshut MittBayNot 98, 261; im Gegensatz oben bedenklich, weil hier dasselbe Recht weitergegeben wird, vgl dazu Keller DNotZ 11, 99).

 

Rn 3

Dieser Personengebundenheit entspricht konsequent die Unvererblichkeit, §§ 1061, 1090 II. Rechtsnachfolgeklauseln (… für X und dessen Rechtsnachfolger …) sind hier ebenso wie zur Umgehung des Übertragungsverbots unzulässig (BGH NJW 65, 393 [BGH 02.12.1964 - V ZR 173/62]). Die oben (Rn 2) dargestellten Konstruktionen werden jedoch auch hier anerkannt (MüKo/Mohr § 1092 Rz 4).

II. Übertragbarkeit bei bestimmten Berechtigten (Abs 2).

 

Rn 4

Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften ist, ohne Rücksicht auf den Inhalt der Dienstbarkeit, deren Übertragbarkeit eingeschränkt gegeben. Nach § 1059a I Nr 1 tritt sie automatisch bei Gesamtrechtsnachfolge, bei § 1059a I Nr 2 unter den dort genannten Voraussetzungen durch Rechtsgeschäft ein (vgl dazu die Erl zu § 1059a).

III. Übertragbarkeit bei besonderem Rechtsinhalt (Abs 3).

 

Rn 5

Auch diese Regelung setzt voraus, dass das Recht einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht.

 

Rn 6

Erforderlich sind daneben inhaltliche Besonderheiten, sog Leitungs- u Transportrechte (vgl dazu NJW 96, 2777; Heller/Schulten VIZ 96, 503; Götting ZfJR 05, 344; Hamm NJOZ 14, 521, 522). Ein Brunnenrecht soll nicht darunter fallen (München Rpfleger 06, 463 [OLG München 22.03.2006 - 32 Wx 45/06], fraglich).

 

Rn 7

Soweit Abs 3 einschlägig ist, kann das Recht übertragen werden, ohne dass die Voraussetzungen von § 1059a vorliegen. Der Zweck der Übertragung ist ohne Belang. Einer Mitwirkung des Grundstückseigentümers bedarf es nicht.

 

Rn 8

Das Recht kann nur einheitlich übertragen werden; eine Abspaltung einzelner Befugnisse ist ausgeschlossen, III 2.

 

Rn 9

Die §§ 1059b–d gelten entspr (s die Erl §§ 1059b1059d).

 

Rn 10

Soweit die bestellte Dienstbarkeit übertragbar wäre, ist es bereits der schuldrechtliche Einräumungsanspruch, III 3.

B. Die Überlassung der Ausübung.

 

Rn 11

Im Gegensatz zum Nießbrauchsrecht ist hier die Überlassung nicht generell möglich, sondern nur bei Gestattung durch den Eigentümer, I 2. Die Gestattung kann ursprünglich (BGH NJW 13, 1963 [BGH 21.12.2012 - V ZR 221/11] Rz 24) oder gem § 877 zum Rechtsinhalt gemacht werden. Sie kann außerdem einzelfallbezogen erteilt werden. Auch eine nicht eingetragene Ausübungsgestattung führt zur Pfändbarkeit (BGH Rpfleger 07, 34 [BGH 29.09.2006 - V ZR 25/06]).

 

Rn 12

Die Überlassung geschieht durch formlosen (Hambg OLGR 99, 362) Vertrag zwischen Berechtigten und Dritten.

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