Gesetzestext
Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.
Rn 1
Die Norm besitzt lediglich klarstellende Bedeutung insoweit, als mit § 1059a nicht beabsichtigt war, die Rechtslage bzgl Pfändung, Verpfändung oder Belastung zu verändern (vgl insoweit § 1059 Rn 2).
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