Gesetzestext

 

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Änderung eines Grundstücksrechts wird der Bestellung, Übertragung und Aufhebung eines – belasteten – Rechts an einem Grundstück gleichgestellt. Insb ›rechtserweiternde‹ Inhaltsänderungen eines belasteten Rechts können Drittberechtigte beeinträchtigen, so dass § 876 Anwendung findet.

B. Änderung des Inhalts eines Grundstücksrechts.

I. Grundstücksrecht.

 

Rn 2

Grundstücksrecht ist jedes beschränkte dingliche oder grundstücksgleiche (zB § 11 ErbbauRG) Recht an einem Grundstück. § 877 gilt auch für die Inhaltsänderung von beschränkten dinglichen Rechten an grundstückgleichen Rechten. Ferner gilt § 877 entspr für die Änderung von Miteigentum oder Wohnungs- und Teileigentum – zB bei der Änderung der Teilungserklärung – (vgl BGH NJW 00, 3644 f; BGHZ 91, 346; Soergel/Stürner Rz 3 – s.a. § 5 IV WEG). Die inhaltliche Änderung eines vorgemerkten Anspruchs erfolgt lediglich nach § 305, so dass § 877 nicht gilt. Wird der vorgemerkte Anspruch erweitert, muss dies als Teilneubestellung der Vormerkung gem § 885 eingetragen werden (Soergel/Stürner Rz 5; MüKo/Lettmaier Rz 4). Nicht von § 877 erfasst werden Rechte an beschränkten dinglichen Rechten.

II. Inhaltsänderung.

 

Rn 3

Inhaltsänderung ist nur die rechtsgeschäftlich vereinbarte Veränderung einzelner Befugnisse des Berechtigten unter Beibehaltung der Identität des veränderten Rechts, die ferner keine Übertragung oder Belastung (§ 873), Aufhebung (§§ 875f) oder Rangänderung ist (§ 880). Bsp: Ausschluss der Abtretbarkeit einer Grundschuld (Hamm NJW 68, 1289), Änderung von Zinssatz und Nebenleistung (BGH NJW 86, 315 [BGH 10.10.1985 - VII ZR 325/84]), Zusammenfassung mehrerer gleichrangiger Rechte mit derselben Rechtsidentität (vgl BayObLG Rpfleger 96, 445), Umwandlung von Buch- in Briefhypothek – wobei bereits § 1116 II auf § 876 verweist –, Vereinbarung oder Aufhebung von Bedingung oder Befristung (MüKo/Lettmaier Rz 6; Soergel/Stürner Rz 2), Verlängerung eines Erbbaurechts (BayObLG NJW 60, 1156), Spezialfälle regeln die §§ 1116 II, 1186, 1198, 1203, 1180 und § 49 GBO (s.a. Erman/Lorenz Rz 4). Abzugrenzen ist die rangwahrende Inhaltsänderung von der – nicht von § 877 erfassten – (Teil-)Aufhebung und/oder (Teil-)Neubegründung eines Rechts. Bsp zu Letzterem: Erhöhung oder Herabsetzung des Grundpfandrechtskapitals (RGZ 72, 366; MüKo/Lettmaier Rz 7), Umwandlung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in eine Grunddienstbarkeit und umgekehrt (Grüneberg/Herrler Rz 3) sowie einer Wegedienstbarkeit in eine Dienstbarkeit zur Überbauung (BayObLG Rpfleger 67, 12), nachträgliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung (MüKo/Lettmaier Rz 7, str), Umwandlung eines Grundpfandrechts in ein Gesamtgrundpfandrecht infolge Grundstücksteilung oder Umwandlung von belasteten Grundeigentums in Wohnungseigentum durch Aufteilung nach §§ 3, 8 WEG (BayObLG DNotZ 59, 94). Der Grundpfandsrechtsgläubiger muss einer Aufteilung nach WEG auch nach Änderung des § 10 I Nr 2 ZVG, wonach Wohngeldforderungen diesen Gläubigern in der Zwangsvollstreckung vorgehen, nicht zustimmen (BGH DNotZ 12, 531; Schneider ZNotP 10, 299, 387; aA Kesseler ZNotP 10, 335; NJW 10, 2317). Zustimmungspflichtige Inhaltsänderung ist aber die Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum (BayObLG DNotZ 99, 665 [BGH 05.10.1998 - II ZR 182/97]) und umgekehrt (BayObLG Rpfleger 92, 20 [BayObLG 05.09.1991 - BReg 2 Z 95/91]).

C. Anwendung von §§ 873, 874.

 

Rn 4

Die Inhaltsänderung bedarf der dinglichen Einigung und Eintragung in das Grundbuch (§ 873) wobei auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden darf (§ 874).

D. Anwendung von § 876.

I. Zustimmung.

 

Rn 5

Der gleich- oder nachrangige Berechtigte eines Grundstücksrechts muss der Änderung zustimmen (vgl § 876 Rn 6 ff). Fehlt die erforderliche Zustimmung, ist die Eintragung nicht unwirksam (Frankf Rpfleger 78, 313), jedoch hat die nicht genehmigte Inhaltsänderung Rang nach den Rechten der Drittberechtigten (RGZ 132, 110) und das Grundbuch ist unrichtig.

II. Entbehrlichkeit.

 

Rn 6

Die Zustimmung ist entspr § 876 II 2 entbehrlich, wenn eine Beeinträchtigung des Drittberechtigten ausgeschlossen ist (BGHZ 91, 346), wie zB bei der Verlängerung der Erbbauzeit in Bezug auf einen Grundpfandgläubiger oder allg, wenn das belastete Recht erweitert wird (BayObLG NJW 60, 1156). § 876 2 gilt in den Fällen des § 876 1 entspr (BGH NJW 84, 2410 [BGH 14.06.1984 - V ZB 32/82]).

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