Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zustimmungsbedürftigkeit aller dinglich Berechtigten bei Umwandlung von sondergenutztem Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 13.05.1991; Aktenzeichen 1 T 3763/91)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 – 4 werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 13. Mai 1991 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 28. Januar 1991 aufgehoben, soweit darin die Eintragungen von der Bewilligung der Beteiligten zu 5 abhängig gemacht werden.

Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde, soweit sie erfolglos bleibt, wird auf 50 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 teilte zu notarieller Urkunde vom 21.8.1985 ein ihr gehörendes Grundstück gemäß § 8 WEG in 22 Wohnungen und 13 Stellplätze als Teileigentum auf. In § 15 der Gemeinschaftsordnung räumte sie dem jeweiligen Eigentümer der Dachgeschoßwohnung Nr. 21 das ausschließliche Sondernutzungsrecht am Speicher ein. Die Teilung wurde am 19.11.1985 grundbuchmäßig vollzogen.

Das Sondernutzungsrecht am Speicher steht nunmehr laut Grundbucheintragung dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 2 zu; als Eigentümer dieser (mit einem Miteigentumsanteil von 46,76/1000 verbundenen) Wohnung ist die Beteiligte zu 1 im Grundbuch eingetragen.

Am 18.12.1989 schloß sie mit den Beteiligten zu 2 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, in dem es u. a. heißt:

Die Beteiligte zu 1 beabsichtigt, den Inhalt des vorbezeichneten Sondereigentums zu ändern und dies vorerst u. a. wie folgt aufzuteilen:

Miteigentumsanteil zu 15/1000 an dem vorbezeichneten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Speicher Nr. 36 …

Zur näheren Kennzeichnung des zu bildenden Wohnungseigentums ist auf den der Urkunde beigefügten und zu deren Bestandteil erklärten Plan des Dachgeschosses verwiesen, in dem die Räume der Wohnungen Nr. 36 und Nr. 37 eingezeichnet sind. Laut Abschnitt II der Urkunde verkaufte und veräußerte die Beteiligte zu 1 die Wohnung Nr. 36 an die Beteiligten zu 2.

Am 23.1.1990 wurde folgende von der Beteiligten zu 1 in dem notariellen Vertrag bewilligte Auflassungsvormerkung für die Beteiligten zu 2 in das Grundbuch der Wohnung Nr. 2 eingetragen:

Auflassungsvormerkung: 15/1000 Miteigentumsanteil, zu verbinden mit Sondereigentum an Wohnung im Speicher: Aufteilungsplan Nr. 36 …; gemäß Bewilligung vom 18.12.1989 …

Gleichzeitig vermerkte das Grundbuchamt in der Veränderungsspalte, daß die Ansprüche aus der Vormerkung auflösend bedingt an die Beteiligte zu 5 verpfändet sind.

In einem weiteren Kaufvertrag vom 8.3.1990 veräußerte die Beteiligte zu 1 einen Miteigentumsanteil von 16,76/1000 aus dem Anteil der Wohnung Nr. 2 mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Speicher Nr. 37 an die Beteiligte zu 3. Zu deren Gunsten wurde gleichfalls eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch der Wohnung Nr. 2 eingetragen.

In einem notariell beurkundeten „Nachtrag zur Teilungserklärung” vom 20.12.1990 erklärten die Beteiligte zu 1, die aufgrund Vollmacht zugleich für die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer, die Beteiligten zu 4, handelte, und eine Vertreterin der Beteiligten zu 2 und 3 u. a. folgendes:

II.

Der Inhalt des Sondereigentums Nr. 2 wird nunmehr dahin geändert, daß das Sondernutzungsrecht an dem Speicher aufgehoben und die nunmehr mit Nr. 36 und Nr. 37 bezeichneten Wohnungen samt Speicher zum Inhalt des Sondereigentums Nr. 2 erklärt werden.

Sodann wird das Sondereigentum Nr. 2 samt … und Wohnungen samt Speicher Nr. 36 und 37 aufgeteilt wie folgt:

  1. Miteigentumsanteil zu 15/1000

    verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 …

  2. Miteigentumsanteil zu 15/1000

    verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung samt Speicher Nr. 36 …

  3. Miteigentumsanteil zu 16,76/1000

    verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung samt Speicher Nr. 37.

III. Auflassung, Antrag

Die Vertragsteile sind nunmehr darüber einig, daß das Eigentum an den Wohnungen samt Speicher Nr. 36 und 37 zunächst auf den Eigentümer der Wohnung Nr. 2 übergeht; der Eigentümer der Wohnung Nr. 2 verbindet die Wohnungen samt Speicher Nr. 36 und 37 mit seinem Wohnungseigentum Nr. 2 und teilt sodann das Wohnungseigentum auf wie vorstehend in Ziff. II enthalten. Der Vollzug der Inhaltsänderungen und der Auflassung im Grundbuch wird bewilligt und beantragt.

IV. Belastungen

Es wird bewilligt und beantragt, die eingetragenen Auflassungsvormerkungen wie folgt zu verteilen:

  1. Die Auflassungsvormerkung für die Beteiligten zu 2 samt Verpfändungsvermerk auf das neugebildete Wohnungseigentum Nr. 36,
  2. die Auflassungsvormerkung für die Beteiligte zu 3 auf das neugebildete Wohnungseigentum Nr. 37 …

Das Grundbuchamt hat die Eintragungsanträge mit Zwischenverfügung vom 28.1.1991 in vier Punkten beanstandet, von denen zwei noch nicht erledigt sind: Da das gemeinschaftliche Eigentum und damit das Haftungsobjekt der dinglich Berechtigten geschmälert werde,...

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