Gesetzestext

 

(1) 1Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. 2Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Abweichend von § 873 ist für die Entstehung der Vormerkung keine Einigung (BGHZ 28, 182), sondern lediglich die Bewilligung des Betroffenen, die nach § 895 ZPO durch ein Urt ersetzt werden kann, oder eine eV erforderlich. Zur Entstehung der Vormerkung sind weiter das Entstehen eines sicherbaren Anspruchs sowie die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch erforderlich.

B. Einstweilige Verfügung.

 

Rn 2

Die Eintragung der Vormerkung erfolgt aufgrund einer eV, die gegen denjenigen gerichtet ist, der als Berechtigter die Eintragung der Vormerkung bewilligen müsste (vgl 1 Hs 2). Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach §§ 937, 943 ZPO und § 942 II ZPO. Antragsberechtigt ist jeder, der einen vormerkbaren Anspruch, sowie ein Pfandrecht oder Pfändungspfandrecht daran (Hoche NJW 56, 146; Grüneberg/Herrler Rz 4) hat. Auch wegen bedingter oder betagter Ansprüche ist eine eV möglich, nicht aber wegen eines künftigen Anspruchs (RGZ 74, 159; Soergel/Stürner Rz 4, aA Grüneberg/Herrler Rz 5; vgl zu § 648 MüKo/Lettmaier Rz 3). Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Bestellung der Vormerkung ist nicht erforderlich (BRHP/Kössinger Rz 11). Der sicherbare Anspruch muss gem §§ 935 f, 920 II ZPO grds (vgl § 921 ZPO) glaubhaft gemacht werden, nicht aber dessen Gefährdung (I 2). Das nach I 2 vermutete Sicherungsbedürfnis ist nur in Ausnahmefällen widerlegbar (Ddorf NJW-RR 00, 826 [OLG Saarbrücken 01.03.2000 - 1 U 576/99 - 145]; aA Hamm NJW-RR 04, 379 [OLG Hamm 04.11.2003 - 21 U 44/03]). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Vormerkung bewilligt oder nach § 895 ZPO ersetzt ist (Kiel SchlHA 25, 205; MüKo/Lettmaier Rz 8). Die eV muss den Berechtigten, den Verpflichteten, den Anspruchsinhalt und das belastete Recht bezeichnen (§ 28 GBO; BayObLG Rpfleger 81, 191). Ferner erforderlich ist die Einreichung beim Grundbuchamt (vgl § 932 III ZPO), der Eintragungsantrag des Berechtigten oder das Ersuchen des Gerichts (§§ 941 ZPO, 38 GBO) und die Beachtung der Fristen nach § 929 II, III ZPO (BGHZ 112, 356) sowie die Zustellung an den Schuldner. Eine Vormerkung ohne Beachtung der Fristen des § 929 ZPO ist nichtig (RGZ 151, 156; Köln MDR 87, 593) und kann auch nicht durch eine spätere Verfügung unter Änderung des Eintragungsdatums geheilt werden (vgl RGZ 81, 291). Die eV muss der Eintragung – anders als bei der Bewilligung – vorgehen (KGJ 46, 208; MüKo/Lettmaier Rz 10). Die Eintragung ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich (§§ 89, 88 InsO; Soergel/Stürner Rz 4). Mit Aufhebung der eV erlischt analog §§ 868, 932 II ZPO die Vormerkung und das Grundbuch ist unrichtig (§ 25 GBO).

C. Bewilligung.

I. Allgemeines.

 

Rn 3

Bewilligung iSd § 885 ist eine materiell-rechtliche, formfreie (RG JW 26, 1955), einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl MüKo/Lettmaier Rz 14 f). Sie ist von der verfahrensrechtlichen Bewilligung nach § 19 GBO in der Form des § 29 GBO zu unterscheiden, aber regelmäßig darin enthalten (BRHP/Kössinger Rz 3). Die Bewilligung kann – anders als eine eV – nach der Eintragung erfolgen (BGH NJW 00, 806 [BGH 26.11.1999 - V ZR 432/98]) (MüKo/Lettmaier Rz 16). Die Bewilligung einer Vormerkung ist nicht in der dinglichen Einigung zur Rechtsänderung oder in der Eintragungsbewilligung dazu enthalten (BayObLG Rpfleger 79, 134; aA Hieber DNotZ 54, 67 ff). Eine bewilligte Vormerkung kann zusätzlich zu einer Vormerkung aufgrund einer eV eingetragen werden (KG HRR 27 Nr 1021), nicht aber umgekehrt. Der zu sichernde Anspruch muss aufgrund der Bewilligung bestimmbar sein, und zwar auch, wenn es ein künftiger oder bedingter Anspruch ist (vgl Frankf OLGR Frankfurt 05, 735 f).

II. Anspruch auf Bewilligung.

 

Rn 4

Der Anspruch auf Bewilligung einer Vormerkung muss selbstständig begründet werden und entsteht nicht kraft Gesetzes mit dem Grundgeschäft, das einen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung begründet (vgl Naumbg FGPrax 98, 1; Staud/Gursky § 883 Rz 25; Grüneberg/Herrler Rz 8).

III. Erklärung.

 

Rn 5

Erklärungsempfänger ist der Gläubiger oder das Grundbuchamt und die Bewilligung wird analog § 873 II bindend (Staud/Gursky Rz 11; aA RG JW 26, 1955 nach § 130). Bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit nach Abgabe gilt § 130 II (MüKo/Lettmaier Rz 17), bei Verlust der Verfügungsbefugnis gilt § 878 analog (BGHZ 28, 182; ZIP 05, 627). § 878 gilt jedoch nur für die bewilligte Vormerkung und die nach § 894 ZPO – nicht nach § 895 ZPO – ersetzte (Grüneberg/Herrler Rz 11). Die Bewilligung kann nach § 894 f ZPO durch Urt ersetzt werden (vgl auch § 34 VermG). Ist die Klage auf Abgabe der Bewilligung selbst gerichtet, wird diese nach § 894 ZPO – nicht...

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