Gesetzestext

 

1Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. 2Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

A. Tod einer natürlichen Person, S 1.

 

Rn 1

Der Nießbrauch endet mit der Aufhebung des Rechts oder mit dem Tod des Nießbrauchers. Die Norm trägt der besonderen Vertrauensstellung des Nießbrauchers Rechnung. Zusammen mit § 1059 schafft sie eine für die Lebenszeit des Nießbrauchers unauflösliche persönliche Bindung.

 

Rn 2

Dem Tod steht die Todeserklärung nach dem VerschG gleich. Nach § 5 I 1 GBBerG gilt ein Nießbrauch mit Ablauf von 110 Jahren seit dem Geburtstag des Berechtigten als erloschen.

 

Rn 3

Beim Tod eines von mehreren Bruchteilsberechtigten erlischt das Recht anteilig. Insoweit ist der Eigentümer wieder nutzungsberechtigt (Ddorf Rpfleger 75, 409). Er bildet zusammen mit den verbleibenden Nießbrauchern eine Nutzungsgemeinschaft nach §§ 743–745.

 

Rn 4

Bei Gesamthandsgemeinschaften ist zu unterscheiden. Die rechtsfähige Gemeinschaft fällt unter Abs 2. Bei nicht rechtsfähigen Gemeinschaften wächst der Anteil des Verstorbenen dem/den anderen Teilhabern an (BayObLGZ 55, 155).

 

Rn 5

Das Recht erlischt mit dem Tod. Ein Heimfall an den Eigentümer erfolgt nicht. Es tritt keine Rechtsnachfolge des Eigentümers in die Ansprüche aus § 1065 ein (BGH NJW 16, 1953 [BGH 18.12.2015 - V ZR 269/14]). Der Besitz des Nießbrauchers geht auf den Erben über, § 857. Dieser tritt auch in die Rechte und Pflichten aus dem Rückabwicklungsverhältnis ein (§ 1055 Rn 1). Ausnahmsweise kann ein Erbe in die Rechte aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis eintreten (BGH NJW 16, 1953 [BGH 18.12.2015 - V ZR 269/14]; aA Pohlmann NJW 16, 1905, Rechtsnachfolge).

 

Rn 6

§ 1061 ist unabdingbar. Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine Nacheinander-Berechtigung sind denkbar (§ 1059 Rn 4).

B. Ende der juristischen Person und Personengesellschaft, S 2.

 

Rn 7

Eine juristische Person erlischt nicht mit bloßer Löschung, sondern aufgrund des Doppeltatbestandes von Vermögenslosigkeit und Löschung (München ZInsO 14, 1671; MüKo/Pohlmann § 1061 Rz 9). Folgt man dem, hat Abs 2 keinen Anwendungsbereich, denn solange der Nießbrauch noch besteht, ist die Gesellschaft nicht vermögenslos (Ausnahme: München NZG 16, 790). Wird er bereits iRd Liquidation aufgehoben, so erlischt er schon dadurch. Einen praktischen Sinn behält § 1061 2 nur dann, wenn man an der tradierten Auffassung festhält, dass die juristische Person/Personengesellschaft allein durch die Löschung im Register erlischt (vgl München Rpfleger 15, 14 [OLG München 10.06.2014 - 34 Wx 167/14]). Das BGB hat insoweit die dogmatische Weiterentwicklung des Gesellschaftsrechts nicht nachvollzogen.

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