Leitsatz (amtlich)

Bei der Aufspaltung eines einzelkaufmännischen Unternehmens durch Ausgliederung nach § 152 UmwG kann das Vermögen einschließlich Rechten an Grundstücken grundsätzlich ohne Einzelübertragungsakte auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Indes erfolgt dieser Übergang nur hinsichtlich derjenigen Rechte, die überhaupt übertragbar sind. Zu diesen gehört eine zu Gunsten einer natürlichen Person bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1092 Abs. 1 BGB gerade nicht.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 5) werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Sangerhausen - Grundbuchamt - vom 30. April 2018 aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist als Eigentümer der im Grundbuch von E. Blatt ... verzeichneten Grundstücke eingetragen. Zu Gunsten des Beteiligten zu 2) ist in Abteilung ... unter lfd. Nr. ... hinsichtlich der unter Nr. 75 (zuvor 9), 83 (zuvor 43), 73 (zuvor 3), 79 bis 81 (zuvor 20 bis 22), 89 (zuvor 59), 74 (zuvor 5), 77 (zuvor 16), 84 (zuvor 44), 87 (zuvor 57), 85 (zuvor 45), 88 (zuvor 58), 8, 86 (zuvor 46), 71 tw und 76 (zuvor 13) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zum Errichten, Betreiben und Unterhalten einer Photovoltaikanlage) eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) bis 5) eine beglaubigte Kopie eines von ihm am 16. August 2017 beurkundeten (URNr. J 997/2017) Ausgliederungs- und Übernahmevertrages der Beteiligten zu 2), 3) und 4) vorgelegt mit dem Antrag gemäß § 15 GBO, das Grundbuch gemäß § 10 Nr. 1) der Urkunde zu berichtigen, der wie folgt lautet:

"Im Grundbuch des Amtsgerichtes Sangerhausen für Gemarkung E. (lfd. Nr. 9, 43, 3, 20-22, 59, 5, 16, 44, 57, 45, 58, 8, 46, 71tw., 13) ist zu Lasten der Grundstücke in Abteilung ... lfd. Nr. ... eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Recht zum Errichten, Betreiben und Unterhalten einer Photovoltaikanlage) für L. M. eingetragen.

Herr L. M. erklärt, dass es sich um Betriebsvermögen der Firma Solarpark L. M. e.K. handelt.

Grundbuchberichtigung auf Solarpark L. M. e.K. wird bewilligt und beantragt.

Sodann wird Grundbuchberichtigung auf die Verwaltungs GmbH L. M. bewilligt und beantragt."

Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Januar 2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) bis 5) eine beglaubigte Kopie eines von ihm am 16. August 2017 beurkundeten (URNr. J 1000/2017) Ausgliederungs- und Übernahmevertrages der Beteiligten zu 2), 4) und 5) sowie der Solarpark W. GmbH vorgelegt mit dem Antrag gemäß § 15 GBO, das Grundbuch gemäß § 19 Nr. 2.a) der Urkunde zu berichtigen, der wie folgt lautet:

"Im Grundbuch des Amtsgerichtes Sangerhausen für Gemarkung E. (lfd. Nr. 9, 43, 3, 20-22, 59, 5, 16, 44, 57, 45, 58, 8, 46, 71tw., 13) ist zu Lasten der Grundstücke in Abteilung ... lfd. Nr. ... eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Recht zum Errichten, Betreiben und Unterhalten einer Photovoltaikanlage) für L. M. eingetragen.

Herr L. M. erklärt, dass es sich um Betriebsvermögen der Firma Solarpark L. M. e. K. handelt.

Grundbuchberichtigung auf Solarpark L. M. e.K. wurde bereits beantragt. Ebenso wurde bereits die Grundbuchberichtigung auf die Verwaltungs GmbH L. M. beantragt.

Sodann wird Grundbuchberichtigung auf die Solarpark W. GmbH bewilligt und beantragt."

Zugleich hat der Verfahrensbevollmächtigte wegen eines Schreibfehlers seine Urkunde Nr. 1000/2017 dahingehend berichtigt, dass Grundbuchberichtigung auf die Solarpark E. GmbH (nicht Solarpark W. GmbH) bewilligt und beantragt werde.

Das Amtsgericht Sangerhausen hat mit Verfügung vom 22. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass eine Grundbuchberichtigung nicht erfolgen könne, da eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar sei und eine Ausnahme nicht greife, weil Berechtigter eine natürliche Person sei.

Hiergegen hat sich der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 3. April 2018 mit dem Bemerken gewandt, dass für die Form der Ausgliederung eine partielle Gesamtrechtsnachfolge eintrete. Dies gelte für sämtliche im Spaltungs-, Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bzw. Spaltungsplan genannten Vermögenswerte, insbesondere auch Grundstücke sowie Rechte an Grundstücken. In diesem Fall sei das gesamte Vermögen des Einzelkaufmanns auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen. Die Urkunde 997/2017 für die Anlage E. bezeichne die Grundstücke als auch die Dienstbarkeit konkret. Gemäß § 126 Abs. 2 UmwG gingen auch Rechte an Grundstücken durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Erwerber über. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Spaltung der Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung entspreche. Dies sei im Fall der Urkunde 997/2017 bei einer Totalausgliederung der Fall. Die ausgliedernde Firma sei kraft Gesetzes erloschen. Auch die Umwandlung eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine Personenhandelsgesellschaft, Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sei ein Fall der Spaltung durch Ausgliederung (§ 152 ...

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