Rn 1

Grds ist von einer Unübertragbarkeit, § 1092 I 1, und deswegen Unpfändbarkeit, § 857 III ZPO (Prütting/Gehrlein/Ahrens § 857 Rz 14), der für eine natürliche Person bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auszugehen. Dasselbe gilt für ein Recht zugunsten einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, etwa bei Aufspaltung (Naumbg Rpfleger 19, 579 [OLG Naumburg 04.03.2019 - 12 Wx 36/18]), wenn die Ausnahmen nach II 3 (s.u. Rn 4 ff) nicht erfüllt sind. Ausnahmsweise kann eine Pflicht zur Übertragung bestehen (BGH MDR 16, 820 [BGH 11.03.2016 - V ZR 208/15]).

 

Rn 2

Abw Gestaltungen werden teilw zugelassen. Dies gilt etwa für eine durch unechten Vertrag zugunsten Dritter gegenüber dem Versprechensempfänger begründete Verpflichtung des Grundstückseigentümers, eine Dienstbarkeit für einen Dritten zu bestellen (BGHZ 28, 99), selbst wenn Person und Zahl der Dritten noch unbekannt sind (Nürnbg Rpfleger 16, 472). Möglich ist auch, dass eine Bestellung durch dasselbe Ereignis auflösend sowie, für einen anderen, aufschiebend bedingt erfolgt (KG JFG 20, 6) bzw durch Erstreckung auf Gesamtberechtigte, die nach Ausscheiden der anderen das Recht alleine halten (Ddorf RhNotK 79, 191; LG Landshut MittBayNot 98, 261; im Gegensatz oben bedenklich, weil hier dasselbe Recht weitergegeben wird, vgl dazu Keller DNotZ 11, 99).

 

Rn 3

Dieser Personengebundenheit entspricht konsequent die Unvererblichkeit, §§ 1061, 1090 II. Rechtsnachfolgeklauseln (… für X und dessen Rechtsnachfolger …) sind hier ebenso wie zur Umgehung des Übertragungsverbots unzulässig (BGH NJW 65, 393 [BGH 02.12.1964 - V ZR 173/62]). Die oben (Rn 2) dargestellten Konstruktionen werden jedoch auch hier anerkannt (MüKo/Mohr § 1092 Rz 4).

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