Gesetzestext

 

1Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. 2Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

 

Rn 1

Das Gesetz nennt in § 2147 denjenigen, der den Vermächtnisanspruch (§ 2174) erfüllen muss, mit dem Vermächtnis beschwert. Das Vermächtnis selbst wird bereits in § 1939 als testamentarischer Vermögensvorteil definiert. Regelungsgegenstand des § 2147 ist die Bestimmung des Beschwerten, wer also Anspruchsgegner des Vermächtnisnehmers ist und wer etwa innerhalb einer Erbengemeinschaft oder unter Erben und (anderen) Vermächtnisnehmern das Vermächtnis letztlich zu tragen hat.

 

Rn 2

Als Beschwerte kommen Erben und Vermächtnisnehmer in Betracht (1). Hat der Erblasser keine Bestimmung darüber getroffen (was aber zur Vermeidung von Streit dringend zu empfehlen ist), trägt der Erbe die Vermächtnislast (2). Zu den Erben gehören auch Ersatzerbe und Nacherbe, beide jedoch erst von Beginn ihrer vollen Erbenstellung an (BayObLG NJW 67, 446 [OLG Hamm 11.11.1966 - 15 W 332/66]). Dies gilt auch für die als Vorausvermächtnis zugunsten des Vorerben anzusehende Verpflichtung des Nacherben, unentgeltlichen Verfügungen des Vorerben zuzustimmen (Staud/Otte Rz 3 mN). Als Erbe ist ferner der Hoferbe nach der HöfeO zu betrachten, dem der Hof bereits zu Lebzeiten des Erblassers übergeben worden ist (BGHZ 37, 192; NJW-RR 86, 164). Für andere Verträge zur Vorwegnahme der Erbfolge gilt das nicht, ebenso wenig für Schenkungen und sonstige Verträge auf den Todesfall, es sei denn auf den Beschenkten ist nach § 2301 I das Recht der Verfügungen von Todes wegen und somit Vermächtnisrecht anzuwenden (für Anwendung des Vermächtnisrechts auch auf das Valutaverhältnis von Verträgen zugunsten Dritter nach §§ 328, 331 ua Lange/Kuchinke § 29 III 1a; Soergel/Ludyga Rz 15). Nicht beschwert werden kann auch, wer nur mittelbar etwas aus dem Nachlass erhält wie Testamentsvollstrecker und Pflichtteilsberechtigte. Der ausdrücklich genannte beschwerte Vermächtnisnehmer ist die einzige Ausnahme hiervon. Vermächtnisnehmer ist aber auch, wer ein gesetzliches Vermächtnis (§§ 1932, 1969) erhält.

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