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Auf Grund des Artikels 3 § 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 881) wird nachstehend der Wortlaut der Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 – Erbhöfe – Amtsblatt der Britischen Militärregierung Nr. 18 S. 505) in der ab 1. Juli 1976 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt folgende Gesetze:

 

1.

Das am 1. November 1964 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom 24. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 693),

 

2.

den Artikel 3 des am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1243),

 

3.

den § 57 Abs. 11 des am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),

 

4.

das eingangs erwähnte, am 1. Juli 1976 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung der Höfeordnung.

§ 1 Begriff des Hofes

 

(1) 1Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10 000 Euro hat. 2Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). 3Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10 000 Euro, mindestens jedoch von 5 000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

 

(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.

 

(3) 1Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. 2Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5 000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.

 

(4) 1Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. 2Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

 

(5) 1Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. 2Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.

 

(6) 3Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. 4Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. 5Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.

 

(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.

§ 2 Bestandteile

Zum Hof gehören:

 

a)

alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden; eine zeitweilige Verpachtung oder ähnliche vorübergehende Benutzung durch andere schließt die Zugehörigkeit zum Hof nicht aus, ebensowenig die vorläufige Besitzeinweisung eines anderen in einem Flurbereinigungsverfahren oder einem ähnlichen Verfahren;

 

b)

Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen, gleichviel ob sie mit dem Eigentum am Hof verbunden sind oder dem Eigentümer persönlich zustehen, ferner dem Hof dienende Miteigentumsanteile an einem Grundstück, falls diese Anteile im Verhältnis zu dem sonstigen, den Hof bildenden Grundbesitz von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 3 Hofeszubehör

1Zum Hof gehört auch das Hofeszubehör. 2Es umfaßt insbesondere das auf dem Hof für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, den vorh...

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