Rn 1

In den §§ 2147 ff regelt das Gesetz sehr ausf das schon in § 1939 als möglicher Inhalt einer letztwilligen Verfügung genannte Vermächtnis. Nach § 2174 erhält der Begünstigte nicht unmittelbar mit dem Erbfall den Vermächtnisgegenstand. Das Vermächtnis hat vielmehr rein schuldrechtlichen Charakter. Die Anordnung eines Immobilienvermächtnisses im Anwendungsbereich der EUErbRVO (ausländischer Erblasser, inländische Immobilie) kann ausnahmsweise nach ausländischem Recht dinglich wirken (EuGH NJW 17, 3767). Der Vermächtnisnehmer nimmt im allg (Ausnahme: Vorausvermächtnis zugunsten des Vorerben) an der Gesamtrechtsnachfolge gem § 1922 wie auch an der Erbenhaftung (Staud/Otte Rz 13) nicht teil und ist im Erbschein nicht anzugeben.

 

Rn 2

Die meisten Vorschriften des Abschnitts dienen der Hilfe bei Unklarheiten über den Erblasserwillen. Kautelarjuristisch besonders bedeutsam ist § 2151, der das Prinzip der ›materiellen Höchstpersönlichkeit‹ der letztwilligen Verfügungen (§ 2065 II) auflockert und dadurch sehr flexible Lösungen ermöglicht. Aber auch sonst ist das Vermächtnis wegen des Fehlens einer dinglichen Wirkung besonders vielfältig zur Gestaltung einsetzbar (zB als Universalvermächtnis, als Recht zur Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensanteils, als Schulderlassvermächtnis oder als einseitige Aufhebung der Anrechnungspflicht von Abkömmlingen nach § 2050).

 

Rn 3

Der folgende Abschnitt enthält Vorschriften über die Verpflichtung (in der gesetzlichen Terminologie: Beschwerung, §§ 2147f) und die Berechtigung (§§ 2149–2159), anschließend über die (Un)Wirksamkeit (§§ 2160–2163) sowie Inhalt und Umfang der Vermächtnisverpflichtung (§§ 2164–2173). Nach der Anspruchsgrundlage (§ 2174) stellt das Gesetz die Fiktion des Fortbestehens erloschener Forderungen und Rechte auf (§ 2175), regelt den Anfall des Vermächtnisses (§§ 2176–2179), dessen Annahme und Ausschlagung (§ 2180), Fälligkeit (§ 2181), schuldrechtliche Sekundär- und Nebenansprüche (§§ 2182–2185), die Beschwerung des Vermächtnisnehmers selbst (§§ 2186–2189), Ersatz- und Nachvermächtnis (§§ 2190f).

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