Gesetzestext

 

(1) 1Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. 2Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. 3§ 444 findet entsprechende Anwendung.

(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung.

(3) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.

 

Rn 1

Die Vorschrift sieht für Rechtsmängel am Vermächtnisgegenstand beim Gattungs- (§ 2155) oder Verschaffungsvermächtnis (§ 2170) dieselben Rechte wie für einen Käufer solcher Gegenstände vor, beim Verschaffungsvermächtnis allerdings nur als Auslegungsregel, wobei der ausdrücklich genannte § 2170 II ohnehin einen besonderen Surrogatsanspruch mit einer Beschränkung der Haftung auf den Wert (statt Schadensersatz) vorsieht. Ferner enthält III für nach §§ 2155 oder 2170 vermachte Grundstücke eine Einschränkung der Rechtsmängelhaftung: Im Zweifel wird für das Bestehen der genannten Dienstbarkeiten nicht gehaftet, sehr wohl aber für andere Belastungen im Gegensatz zur Auslegungsregel für das Stückvermächtnis in § 2165.

 

Rn 2

Praktisch bedeutet die Verweisung ins Kaufrecht va, dass der Vermächtnisnehmer nach §§ 437 Nr 1, 439 I Beseitigung des Rechtsmangels oder Leistung eines Ersatzgegenstandes ohne Rechtsmängel verlangen kann (Staud/Otte Rz 5, str), nicht hingegen Rücktritt oder Minderung, da diese Rechte an ein Gegenseitigkeitsverhältnis anknüpfen. Rechtsmängelfrei erwirbt der Vermächtnisnehmer allerdings auch dann, wenn er gutgläubig ist, bleibt dann aber vielfach dem Anspruch des ursprünglichen Berechtigten nach § 816 I 2 ausgesetzt (Grüneberg/Weidlich Rz 1).

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