Gesetzestext

 

(1) 1Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. 2Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.

(2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.

 

Rn 1

§§ 21652168a enthalten Regeln für den Fall, dass der vermachte Gegenstand belastet ist. Mangels näherer Bestimmung durch den Erblasser soll die Belastung bei Erfüllung des Vermächtnisanspruchs bestehen bleiben (I), in dem besonderen Fall des § 1108 wohl auch die persönliche Haftung (NK/Horn Fn 12). Bei Bestehen einer Reallast ist eine ausdrückliche testamentarische Regelung daher dringend anzuraten. Keine Belastung ist die Sicherungsübereignung. Wird ein zur Sicherheit übereigneter Gegenstand vermacht, sind aber §§ 2169f anzuwenden, so dass der Beschwerte verpflichtet sein kann, die Sicherheit abzulösen. Hatte schon der Erblasser einen Rückgewähranspruch auf das Sicherungseigentum, wird man ihn genauso wie den Anspruch auf Beseitigung einer Belastung nach I 2 als mit vermacht ansehen können. Dies gilt auch, wenn der Beseitigungsanspruch erst mit dem Erbfall entsteht, wie bei Fälligkeit einer Risikolebensversicherung, die zur Sicherung des Kredits abgeschlossen war (BGH WM 80, 310). Ein Wille des Erblassers, dem Vermächtnisnehmer den Beseitigungsanspruch zu verschaffen, kann sich iÜ ebenso aus den Umständen ergeben (BGH NJW 98, 682 [BGH 15.10.1997 - IV ZR 327/96]) wie der Wille, ein Eigentümerpfandrecht auf ihn übergehen zu lassen (II).

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