Gesetzestext

 

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.

 

Rn 1

Für die Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs, die vom Anfall nach §§ 2176 ff verschieden sein kann, gibt die Vorschrift eine Auslegungsregel, falls der Erblasser die Erfüllungszeit ins Belieben des Beschwerten gestellt hat (was nur äußerst selten vorkommen dürfte). Dann soll der Beschwerte den Vermächtnisgegenstand bis zu seinem eigenen Tode behalten dürfen (aber nicht müssen, § 271 II).

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