Gesetzestext

 

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt zugunsten des (Haupt-)Vermächtnisnehmers zwingend die Fälligkeit von Untervermächtnissen und Auflagen, wenn das Untervermächtnis angefallen oder die Voraussetzungen für die Vollziehung einer Auflage gegeben sind, der Vermächtnisgegenstand dem (Haupt-)Vermächtnisnehmer aber trotz Anfalls seines Vermächtnisses noch gar nicht zur Verfügung steht. Dafür kommen in Frage: der Aufschub der Fälligkeit durch Anordnung des Erblassers, Fehlen der Annahme durch den Erben (§ 1958) und dessen Verweigerung der Leistung an den Hauptvermächtnisnehmer (nach Staud/Otte Rz 4 auch schon die Möglichkeit der Einrede), zB nach §§ 1990, 1992, 2014 f. Annahme oder Ausschlagung des Hauptvermächtnisses sind hingegen für die Fälligkeit des Untervermächtnisses ohne Belang. Nach der Interessenlage muss die Vorschrift auch gelten, wenn der Begünstigte nach § 1932 oder § 1969 mit Vermächtnissen oder Auflagen belastet ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge