Gesetzestext

 

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

 

Rn 1

Aus der Testierfreiheit ergibt sich nicht nur die Befugnis, ein Testament zu errichten, sondern grds auch die, dasselbe jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. Soweit er widerruft, verhindert der Erblasser den Eintritt der Wirkungen des Testaments bei seinem Tode. Der Testator ist in der Ausübung des Widerrufsrechts frei: Er kann sich dazu weder wirksam vertraglich verpflichten (vgl BGH FamRZ 60, 30) noch darauf verzichten (§ 2302). Der Widerruf ist eine letztwillige Verfügung. Er setzt daher Testierfähigkeit (§ 2229) voraus und ist gem § 2078 anfechtbar.

 

Rn 2

Bei bindenden wechselbezüglichen Verfügungen iR gemeinschaftlicher Testamente ist das Widerrufsrecht eingeschränkt (§ 2271). Der Inhalt des widerrufenen Testaments kann uU bei der Auslegung eines späteren, gültigen Testaments herangezogen werden. Zu den Grenzen der Berücksichtigung vgl Oldbg NdsRpflg 68, 281.

 

Rn 3

Das Gesetz stellt vier Widerrufsformen zur Verfügung: Der Widerruf kann erfolgen durch ein reines Widerrufstestament (§ 2254), durch Vernichtung oder entspr Veränderung der Testamentsurkunde (§ 2255), durch Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung (§ 2256) oder schließlich durch Errichtung eines neuen Testaments mit widersprechendem Inhalt (§ 2258). Weitere Widerrufsmöglichkeiten sind nicht vorgesehen. Der Widerruf macht die widerrufenen Verfügungen sofort unwirksam; sie können wieder aufleben, wenn der Widerruf seinerseits widerrufen wird (§ 2257).

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