Gesetzestext

 

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a und 1632 gelten entsprechend.

(2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts

1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,
2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll und
3. zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland.

(3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.

(4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift umschreibt den Inhalt der Personensorge und enthält verschiedene teils zuvor in § 1822 Nr 6 u Nr 7 aF geregelte gerichtliche Genehmigungsvorbehalte. Entsprechende Genehmigungserfordernisse betreffend die Vermögenssorge sind über den Verweis in § 1799 nunmehr in das Betreuungsrecht (§§ 1848 ff) verlagert worden.

B. Erziehungsverantwortung.

 

Rn 2

In I wird unter Bezugnahme auf die Rechte des Mündels gem § 1788 Gegenstand und Umfang der Personensorge des Vormunds konkretisiert. Besonders hervorgehoben wird hierbei in I 1 die Pflicht und das Recht des Vormunds der Aufenthaltsbestimmung des Mündels. Diese Entscheidung darf er nicht Dritten überlassen (etwa dem Pflegekinderdienst im Jugendamt), sondern er muss sie nach Überprüfung aller Möglichkeiten selbst treffen, da mit der Entscheidung, bei wem das Mündel leben soll, ganz wesentlich Einfluss auf dessen weitere Entwicklung genommen wird (BTDrs 19/24445, 208 f). I 2 ordnet dem Vormund die Erziehungsverantwortung auch für den Fall zu, dass der Mündel nicht bei ihm lebt. In I 3 wird mit §§ 1631a, 1632 auf das Recht der elterlichen Sorge verwiesen.

C. Einzelne Genehmigungserfordernisse.

 

Rn 3

II Nr 1 u Nr 2 stellt den Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen, wenn sie den Mündel über längere Zeit als ein Jahr binden oder bei unbestimmter Dauer nicht vor Ablauf eines Jahres aufgelöst werden können, unter Genehmigungspflicht. Dies gilt auch, wenn das Jahr erst nach Volljährigkeit des Mündels vollendet wird. Kündigung und Aufhebung unterliegen der Genehmigungspflicht nicht. Bei Erteilung der Genehmigung hat das FamG nicht nur auf die wirtschaftlichen Interessen abzustellen, sondern auch darauf zu achten, dass das geistige und sittliche Wohl und die Gesundheit des Mündels (s § 1788) nicht gefährdet werden (Staud/Veit § 1822 aF Rz 141). Die Norm gilt nicht für das Jugendamt als Amtsvormund oder Pfleger (§ 56 II 2 u 3 SGB VIII). Nr 3 macht die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland von einer Genehmigung des FamG abhängig. Diese Erweiterung der Genehmigungserfordernisse ist zur Wahrung der Rechte des Mündels nach § 1788 notwendig, da bei einem dauerhaften Wechsel des Mündels ins Ausland nach der Neufassung des Art 24 I EGBGB deutsches Recht für das Vormundschaftsverhältnis nicht mehr anwendbar ist.

D. Genehmigungsmaßstab und Genehmigungsverfahren.

 

Rn 4

Nach III erteilt das FamG die nach II erforderlichen Genehmigungen, soweit die vom Vormund beabsichtigten Rechtsgeschäfte oder der Aufenthaltswechsel des Mündels dessen Wohl nicht widerspricht. Bei der Prüfung sind die Rechte des Mündels aus § 1788 in besonderer Weise zu berücksichtigen. IV regelt das Verfahren der Genehmigung unter Verweis auf das Betreuungsrecht. Ist der Mündel volljährig geworden, kann er die Genehmigung selbst erteilen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge