Gesetzestext

 

(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.

(2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Familiengerichts zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn ds Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn

1. der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für den Mündel hat oder
2. das Vertragsverhältnis von dem Mündel nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann.

Normzweck.

 

Rn 1

Entspr der neuen Systematik des Vormundschaftsrechts werden die Genehmigungstatbestände der Vermögenssorge nunmehr überwiegend im Betreuungsrecht geregelt. Für das Vormundschaftsrecht erlangen sie in Form einer Generalverweisung auf die Anzeige- und Genehmigungspflichten nach §§ 1848–1854 Nr 1–7 Geltung (I 1). Ausgenommen von der Verweisung bleibt § 1854 Nr 8, da Schenkungen des Vormunds aus dem Mündelvermögen nach § 1798 III idR unzulässig sind, soweit nicht eine Ausnahme iSd § 1798 III 2 vorliegt. Abweichend von der bisherigen Rechtslage unterfallen nun auch wieder Geschäfte nach § 1851 Nr 5 u 6 der Genehmigungspflicht des FamG.

 

Rn 2

II regelt verschiedene nur für das Vormundschaftsrecht geltende Besonderheiten. Abweichend vom Betreuungsrecht sind Miet-, Pacht- und andere Verträge, mit denen der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird (§ 1853 Nr 1), bereits dann genehmigungspflichtig, wenn der Mündel durch sie länger als ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit gebunden wird (dies entspricht der bisherigen Regelung in § 1822 Nr 5). Ausgenommen hiervon sind nur solche Verträge, die für den Mündel eine geringe wirtschaftliche Bedeutung haben, oder die vom Mündel ohne eigene Nachteile spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahrs gekündigt werden können.

 

Rn 3

Das FamG hat die Genehmigung gem § 1800 I zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen des § 1798 I (s § 1798 Rn 2) nicht widerspricht.

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