Gesetzestext

 

(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.

(2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die § 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

Normzweck.

 

Rn 1

Aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht für die Erteilung notwendiger Genehmigungen im Bereich der Vermögenssorge durch das BtG und das FamG verweist § 1800 in I für das Vormundschaftrecht auf § 1798 I. Widerspricht das Rechtsgeschäft den in dieser Norm enthaltenen Grundsätzen nicht, die den elterlichen Pflichten nach § 1644 I entsprechen, so erteilt das FamG die beantragte Genehmigung, Für die Erteilung der Genehmigung, dem Widerrufsrecht des anderen Vertragspartners bis zur Erteilung der Genehmigung sowie bezüglich der Rechtsfolgen des ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts verweist II 1 auf die entsprechenden Vorschriften im Betreuungsrechts (§§ 1855, 1856 II, 1857, 1858). II 2 entspricht dem bisherigen § 1829 III aF, dh, ist der Mündel volljährig geworden, tritt seine Genehmigung an die Stelle der des FamG. Der Mündel ist nicht verpflichtet, den Vertrag zu genehmigen, auch wenn er selbst, kurz bevor er volljährig wurde, am Zustandekommen des Vertrags beteiligt war (BGH NJW 51, 398; Soergel/Zimmermann § 1829 aF Rz 16). Eine gerichtliche Genehmigung ist wirkungslos, auch wenn sie bereits während der Minderjährigkeit beantragt wurde. Beim Tode des Mündels geht die Entscheidungsbefugnis auf die Erben über (KG OLGE 4, 416). Hat der Vormund allerdings vorher bereits rechtswirksam die Verweigerung der Genehmigung mitgeteilt, so ist dies endgültig (Grüneberg/Götz § 1800 Rz 6).

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