Gesetzestext

 

Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreuungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

 

Rn 1

Hat der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche gerichtliche Genehmigung geschlossen, so ist dieser schwebend unwirksam (vgl § 1856 Rn 2). Der Vertragspartner ist grds an den Vertrag gebunden und kann diesen Schwebezustand nur nach § 1856 II beenden. Ausnahmsweise steht ihm jedoch ein Widerrufsrecht nach § 1857 zu, wenn der Betreuer ihm ggü vor oder bei Vertragsschluss (Staud/Veit § 1830 aF Rz 6) wahrheitswidrig die Genehmigung des BtG behauptet hat und der Dritte keine positive Kenntnis davon hatte, dass es tatsächlich an der Genehmigung fehlt (Staud/Veit § 1830 aF Rz 13). Es genügt dabei, wenn der Betreuer dabei einen Irrtum seines Geschäftspartners über das Vorliegen der Genehmigung treuwidrig ausnutzt (MüKo/Schwab § 1830 aF Rz 2). Wird die Genehmigung nachträglich erteilt und teilt der Betreuer dies dem Geschäftspartner mit, so erlischt das Widerrufsrecht (§ 1856 I). Auch ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist zulässig (Staud/Veit § 1830 aF Rz 15). Der Widerruf erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.

 

Rn 2

Der Widerruf bewirkt die Unwirksamkeit des Vertrages. Der Betreuer haftet dem Geschäftspartner ggü aus §§ 823, 826; dem Betreuten ggü gem § 1826. Ein Anspruch aus § 179 ist ausgeschlossen.

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