Gesetzestext

 

Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm ist zwingendes Recht und betrifft nur Genehmigungen, von denen die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts abhängt, nicht hingegen solche, die bloße Sollvorschrift sind und deren Ausbleiben die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht beeinflusst. Die Vorschrift entspricht § 1826 aF. Ausschließlicher Adressat der Genehmigung ist der Betreuer, der unter Berücksichtigung der Interessen des Betreuten selbst zu entscheiden hat, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen will. Es ist dabei gleichgültig, ob der Betreuer selbst das genehmigungsbedürftige Geschäft vornimmt oder einem Geschäft zustimmen will, das der Betreute vorgenommen hat. Die Genehmigung ist ihrer Rechtsnatur nach ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG Rpfleger 03, 82 [BayObLG 10.07.2002 - 3 Z BR 82/02]; Staud/Veit § 1828 aF Rz 7), eine Anwendung der §§ 116 ff scheidet daher aus, Korrekturen sind nur nach den Vorschriften des FamFG (s § 48 FamFG) möglich (Staud/Veit § 1828 aF Rz 9). Auch die §§ 182 ff finden keine unmittelbare Anwendung, jedoch ist eine analoge Anwendung des § 184 I u II möglich, sodass die Genehmigung des BtG auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt (Staud/Veit § 1828 aF Rz 41).

B. Zeitpunkt.

 

Rn 2

Die gerichtliche Genehmigung zu einem Vertrag kann vor und nach dessen Abschluss erteilt werden, wobei der Zeitpunkt der Einholung im pflichtgemäßen Ermessen des Betreuers steht. Einseitige Rechtsgeschäfte müssen vorweg genehmigt sein. Die vorherige Einholung der Genehmigung setzt voraus, dass der Inhalt des Vertrages bereits im Wesentlichen feststeht (BayObLG Rpfleger 03, 361 [BayObLG 11.12.2002 - 3 Z BR 209/02]), wobei Einzelheiten des Vertrages den Parteien überlassen bleiben können (BayObLG FamRZ 83, 92). Ein Vorbescheid darf nicht erteilt werden (hM, Soergel/Zimmermann § 1828 aF Rz 11). Genehmigt werden kann immer nur das Geschäft, dass der Betreuer vorlegt, das Gericht darf kein eigenes Geschäft an dessen Stelle setzen (Staud/Veit § 1828 af Rz 36). Bei erteilter Vorgenehmigung wird der Vertrag unmittelbar mit Abschluss wirksam, bei einer Nachgenehmigung erst dann, wenn der Betreuer durch Mitteilung an den Dritten davon Gebrauch macht (KG OLGZ 66, 78, 79).

C. Genehmigungsvoraussetzungen.

I. Inhalt.

 

Rn 3

Das Gericht prüft für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter Beachtung des Maßstabs des § 1862 I 2 die Frage, ob das Geschäft den Wünschen bzw den mutmaßlichen Wünschen des Betreuten entspricht (vgl § 1821 II-IV). Bei der durch das Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung (BGH NJW 98, 2829 [BGH 25.06.1998 - V ZB 7/98]) sind neben der rechtlichen Zulässigkeit auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einzubeziehen. Die Genehmigung ist in jedem Fall zu versagen, wenn das in Aussicht genommenen Geschäft gegen die §§ 134, 138 verstößt oder aus anderen Gründen offenbar unwirksam ist (Frankf FGPrax 04, 284 ff), etwa eine Grundstücksübertragung durch den Betreuer nur deshalb erfolgt, um den Zugriff des Sozialhilfeträgers zu verhindern (Frankf FamRZ 05, 60). Bloße Zweifel genügen zur Versagung der Genehmigung nicht. Das Gericht hat in diesen Fällen die Genehmigung zu erteilen und die Beteiligten auf den Prozessweg zu verweisen (Rostock OLGE 33, 368).

II. Umfang.

 

Rn 4

Genehmigt werden müssen grds sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft, wobei regelmäßig jedoch auch die Genehmigung der Verpflichtung anzunehmen ist, wenn nur das Verfügungsgeschäft genehmigt wird und umgekehrt (Soergel/Zimmermann § 1828 aF Rz 13). Ist ein nach § 117 unwirksamer Scheinvertrag genehmigt worden, so bezieht sich die Genehmigung nur auf diesen Vertrag, nicht hingegen auf den wirklich geschlossenen (Staud/Veit § 1828 aF Rz 38). Die Genehmigung kann unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt werden (Staud/Veit § 1828 aF Rz 42). Dies gilt dann als Verweigerung der ursprünglich beantragten Genehmigung mit gleichzeitig vorheriger Genehmigung des bedingungsgemäß vorgenommenen Rechtsgeschäfts (BayObLG FamRZ 74, 320, 321). Die Bedingungen müssen sich jedoch iRd zunächst vom Betreuer beantragten Rechtsgeschäfts halten, da das BtG den Betreuer nur zu überwachen, aber nicht in seine Verwaltung einzugreifen hat. Auflagen sind aus dem gleichen Grund nicht zulässig (Staud/Veit § 1828 aF Rz 45).

D. Form der Genehmigung.

 

Rn 5

Die Genehmigung kann in jeder beliebigen Form, etwa zu Protokoll (§ 15 III FamFG), durch mündliche Bekanntgabe oder selbst stillschweigend (RG 130, 148, Grüneberg/Götz § 1854 Rz 4; ausnw Staud/Veit § 1828 Rz 30; KG FamRZ 18, 851) erteilt werden und bedarf insb nicht der für das Rechtsgeschäft selbst vorgeschriebenen Form.

 

Rn 6

Adressat der Genehmigung oder ihre Versagung ist der Betreuer oder einer von ihm Bevollmächtigter (BGH NJW 54, 1925). Eine Erklärung ggü einer nicht ermächtigten Person, etwa dem Notar oder dem Geschäftspartner, genügt nicht, selbst dann, wenn der Betreuer davon erfährt (BayObLG FamRZ 96, 242). Zulässig ist allerdings die Doppelbevollmächtigung des Notars oder eines seiner ...

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