Gesetzestext

 

(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.

(2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

 

Rn 1

I legt den materiellen Maßstab für die Erteilung der Genehmigung fest. Demnach ist sie durch das FamG zu erteilen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung (BGH FamRZ 86, 970; BayObLG FamRZ 90, 8, 9). Dabei ist das Gesamtinteresse maßgebend, das im Wesentlichen – aber nicht ausschl – durch die wirtschaftlichen Interessen des Kindes bestimmt wird. Auch der Wille des Kindes ist unter Berücksichtigung der Wertung des § 1626 II zu berücksichtigen (BTDrs 19/24445, 185). Die Genehmigung darf daher nur versagt werden, wenn das in Aussicht genommene Geschäft nach den im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilenden Gesamtumständen (alle möglichen Vor- und Nachteile), nicht dem Interesse des Kindes entspricht (Zweibr FamRZ 01, 1236). Vorteile, Risiken, Erträge und Aufwendungen sind abzuwägen. Den Eltern verbleibt dabei eine Dispositionsbefugnis, die nur beschränkt zur Überprüfung des FamG steht. Nicht jedes Risiko soll von dem unter elterlicher Sorge stehenden Kind ferngehalten werden (Zweibr FamRZ 01, 1236).

 

Rn 2

Die Eltern können gem II von der Genehmigungspflicht iRd § 1860 II auf Antrag befreit werden.

 

Rn 3

III regelt das Verfahren der Genehmigungserteilung unter Verweisung auf das Betreuungsrecht.

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