Gesetzestext

 

(1) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach den §§ 1841, 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 ganz oder teilweise befreien, wenn der Wert des Vermögens des Betreuten ohne Berücksichtigung von Immobilien und 6.000 Euro nicht übersteigt.

(2) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach den §§ 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 und nach § 1854 Nummer 2 bis 5 befreien, soweit mit der Vermögensverwaltung der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts verbunden ist oder besondere Gründe der Vermögensverwaltung dies erfordern.

(3) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach § 1845 Absatz 2, den §§ 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 befreien, wenn ein Wertpapierdepot des Betreuten häufige Wertpapiergeschäfte erfordert und der Betreuer über hinreichende Kapitalmarktkenntnis und Erfahrung verfügt.

(4) Eine Befreiung gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann das Betreuungsgericht nur anordnen, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 nicht zu besorgen ist.

(5) Das Betreuungsgericht hat eine Befreiung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Befreiungen nach I–III erfordern einen Antrag des Betreuers und können vollständig oder tw beschränkt auf bestimmte Pflichten, Geschäfte oder in der Höhe des einzuhaltenden Wertes durch das BtG erteilt werden. § 1860 entspricht §§ 1817, 1825 aF.

B. Befreiungen (I–III).

 

Rn 2

Nach I kann eine vollständige oder tw Befreiung von der Anlagepflicht nach § 1841; der Verpflichtung zu einer Sperrvereinbarung gem § 1845 und den Genehmigungspflichten nach §§ 1848, 1849 I 1 Nr 1 u 2, 2, erfolgen, soweit die Vermögensverwaltung nur einen geringen Umfang hat, sodass eine Vermögensgefährdung regelmäßig nicht zu befürchten ist. Nach I besteht eine gesetzliche Vermutung, dass immer dann von einem geringen Umfang der Vermögensverwaltung auszugehen ist, wenn der Wert des zu verwaltenden Vermögens 6.000 EUR (ohne Grundbesitz) nicht übersteigt. Maßgebend ist der Aktivwert (ohne Verbindlichkeiten) des beweglichen Vermögens (Hausrat, Kapitalvermögen usw). Renten und wiederkehrende Leistungen sind bei der Wertermittlung nicht zu kapitalisieren. Nach II kann das BtG den Betreuer weiterhin von den Beschränkungen der §§ 1848, 1849 I 1 Nr 1 u 2, 2, 1854 Nr 2–5 befreien, soweit dies zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten erforderlich ist oder besondere Gründe der Vermögensverwaltung dies erfordern und so die Führung der Betreuung in Fällen erleichtern, in denen üblicher Weise immer wieder gleiche Geschäfte genehmigungsbedürftig werden und sonst jeweils einzeln genehmigt werden müssten (Köln FamRZ 07, 1268). III regelt die Befreiung des Betreuers im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, bezogen auf das konkrete Depot nach §§ 1845 II, 1850 I und 1849 I 1 Nr 1 u 2, wenn zum Zweck der Vermögensverwaltung häufige Wertpapiergeschäfte, zB bei regelmäßigen Neuanlagen (§ 1848 I), notwendig sind. Voraussetzung für die Befreiung ist dabei, dass der Betreuer über hinreichend Kenntnisse und Erfahrung bei Wertpapiergeschäften verfügt.

C. Ausschluss der Befreiung (IV) und Aufhebung (V).

 

Rn 3

Für sämtliche Befreiungen nach I–III gilt zudem, dass die Befreiung nicht zu erteilen ist, wenn eine Gefährdung des Vermögens des Betreuten iSv § 1821 III Nr 1 zu besorgen ist (IV). Zu berücksichtigen sind die Art des Vermögens sowie die Person des Betreuers (zB Zuverlässigkeit, bisherige Amtsführung usw). Des Weiteren ist vAw wieder aufzuheben oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder später wegfallen (V).

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