Gesetzestext

 

(1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über

1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,
2. ein Wertpapier des Betreuten,
3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.

Das Gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht,

1.

im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch

a) nicht mehr als 3.000 Euro beträgt,
b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,
c) das Guthaben auf einem vom Betruer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,
d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder
e) auf Nebenleistungen gerichtet ist.
2.

im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier

a) eine Nutzung des Vermögenss des Betreuten darstellt,
b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,
3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.

Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

(3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sicsh aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm soll den Betreuten vor Veruntreuungen des Betreuers schützen und regelt die Mitwirkung des Gerichts bei der Anlage von Geldern des Betreuten, bei der Verfügung über Geldleistungen, Wertpapiere und hinterlegte Wertgegenstände sowie bei den zugehörigen Verpflichtungsgeschäften. Es handelt sich um zwingendes Recht, dass nicht durch Vereinbarungen zwischen Betreuer und Schuldner abbedungen werden kann. Der Schuldner wird daher durch eine Leistung ohne die erforderliche Genehmigung nicht befreit (BGH BtPrax 07, 171). Zu Befreiungsmöglichkeit vgl §§ 1859, 1860 u § 1848 Rn 1. § 1849 übernimmt mit inhaltlichen Änderungen die Regelungen der §§ 1812, 1813 aF.

B. Genehmigungsbedürftige Verfügungen.

 

Rn 2

Sie ist nach I 1 zu allen Verfügungen erforderlich, dh allen Geschäften, durch die ein Recht übertragen, belastet oder inhaltlich geändert wird sowie die Verpflichtung dazu. Betroffen sein müssen Forderungen, sonstige Rechte, kraft derer der Mündel eine Geldleistung verlangen kann (Nr 1) oder Wertpapiere des Betreuten (Nr 2). Dies gilt ua für Änderungsverträge, Kündigungen (zB des Wohnungsmietvertrages: Hamm FamRZ 91, 605 oder einer Pflegetagegeldversicherung: Nürnbg FamRZ 22, 59), Erlassverträge, Verzichte, Abtretung, Aufrechnung (Celle OLGZ 67, 483), Schuldübernahme nach §§ 415, 416 (Damrau FamRZ 84, 847). Die Annahme der geschuldeten Leistung (Geld- oder Wertpapier) fällt als reale Leistungsbewirkung hingegen nicht unter den Verfügungsbegriff, ist aber nach IV ebenfalls genehmigungsbedürftig. Ferner auch Einwilligung und Genehmigung der unbefugten Verfügung eines Dritten (BayObLG OLGE 4, 414). Nicht hingegen für Ansprüche, die auf Sach-, Dienst- und sonstige Leistungen gerichtet sind. Nach Nr 3 sind auch Verfügungen über nach § 1844 hinterlegte Wertgegenstände genehmigungspflichtig. Die Vollmachtserteilung an einen Dritten ist nicht genehmigungsbedürftig, während das Geschäft des Bevollmächtigten dem § 1849 unterfällt. Genehmigungspflichtig sind auch weiterhin Verfügungen über Grundpfandrechte und Rentenschulden, nunmehr jedoch gem § 1850 Nr 1. Nach I 2 besteht auch weiterhin die Genehmigungsbedürftigkeit für alle Verpflichtungsgeschäfte zu einer genehmigungspflichtigen Verfügung.

C. Genehmigungsfreie Verfügungen.

 

Rn 3

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht werden alle Verfügungen, soweit der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht. Von der Genehmigungserfordernis ausgenommen wird nunmehr abweichend von § 1813 aF auch nicht nur die Annahme der Leistung, sondern auch alle Verfügungen über das den Zahlungsanspruch begründende Recht. Die Ausnahmen sollen dem Betreuer eine flexiblere Vermögensverwaltung ermöglichen, indem sie bestimmte häufig vorkommende Geschäfte, bei denen entweder eine Bereicherung des Betreuers unwahrscheinlich ist oder deren wirtschaftliche Bedeutung gering ist, aus dem Anwendungsbereich des § 1849 herausnimmt.

 

Rn 4

Nach II Nr 1a bedarf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen (auch für Ansprüche aus Bankeinlagen bzw die Kündigung einer Lebensversicherung: Nürnbg FamRZ 16, 1875) bis zur Gesamthöhe von 3.000 EUR nicht der Genehmigung des BtG, um dem Betreuer im Interesse des Betreuten ein einfaches Wirtschaften zu ermög...

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