Gesetzestext

 

Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 1844 gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Hinterlegung von Wertgegenständen des Betreuten anzuordnen. Die Vorschrift ersetzt § 1818 HS 1 Alt 2, wobei der dort verwendete Begriff der ›Kostbarkeiten‹ nunmehr ohne inhaltliche Änderungen durch den Begriff ›Wertgegenstände‹ ersetzt worden ist. Ob es sich um Wertgegenstände handelt (zB Antiquitäten usw) bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung. Eine Hinterlegung ist immer dann anzuordnen, wenn dem Betreuten durch eine Aufbewahrung der Wertgegenstände beim Betreuer ein Schaden droht. Maßstab der Prüfung ist nunmehr auch hier § 1821 II–IV. Dabei steht die Abwendung der Gefahr einer nicht sachgerechten Aufbewahrung im Vordergrund, weniger die Vermutung, dass der Betreuer sich die Wertgegenstände unrechtmäßig aneignen könnte. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betreuers, die noch unter der Schwelle des § 1868 I liegen, genügen jedoch (Staud/Veit § 1818 aF Rz 9). Die Hinterlegung kann bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einer sonstigen geeigneten Stelle angeordnet werden, wenn dies für die Substanzerhaltung des Wertgegenstandes notwendig ist (zB für wertvolle Gemälde in einer besonders geeigneten Lagerhalle).

B. Wirkung der Hinterlegung.

 

Rn 2

Eine Herausgabe darf nur mit Genehmigung des BtG erfolgen (§ 1845 II 2). Für den Vormund gilt entsprechendes über § 1798 II. § 1844 gilt für das Jugendamt als Amtsvormund nicht (§ 56 II 1 SGB VIII).

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