Gesetzestext

 

(1) Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 hat der Betreuer mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. Anlagen von Verfügungsgeld gemäß § 1839 Absatz 2 bleiben unberührt.

(2) Für Wertpapiere im Sinne von § 1843 Absatz 1 hat der Betreuer mit dem Verwahrer zu vreinbaren, dass er über die Wertpapiere und die Rechte aus dem Depotvertrag mit Ausnahme von Zinsen und Ausschüttungen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. Der Betreuer hat mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er die Öffnung des Schließfachs für Wertpapiere im Sinne des § 1843 Absatz 2 und die Herausgabe von nach § 1844 hinterlegten Wertgegenständen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verlangen kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Anlagekonto, ein Depot oder eine Hinterlegung des Betreuten bei der Bestellung des Betreuers unversperrt ist. Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht die Sperrvereinbarung anzuzeigen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm fasst die unterschiedlichen Regelungen zum Sperrvermerk nach §§ 1809, 1814, 1815 I, 1816 aF mit Modifikationen in einer neuen Norm zusammen. Sie stellt dabei auf die künftig vom Betreuer mit dem Verwahrer oder Hinterleger zu treffenden Sperrvereinbarungen ab und umfasst sowohl die von ihm getätigten Geld und Wertpapieranlagen als auch die bei seiner Bestellung vorgefundenen Anlagekonten oder Depots (III). Für den Vormund gilt die Vorschrift gem § 1798 II entspr. Befreiungen sind gem §§ 1801 I–III, 1837 II, 1859, 1860 möglich.

B. Sperrvereinbarung.

 

Rn 2

Anlagegeld (I). Nach I 1 muss der Betreuer bereits bei der Kontoeröffnung zur Anlage von Geldern des Betreuten durch Vereinbarung einer Verfügungsbeschränkung (rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot) in Form eines Sperrvermerks darauf hinwirken, dass die Bank nur befreiend an den Betreuer (oder den Betreuten mit Zustimmung des Betreuers) leisten kann, wenn das BtG zuvor zugestimmt hat. Zinsen werden idR, soweit sie vereinbarungsgemäß nicht dem Anlageguthaben zuwachsen sollen, von der Verfügungsbeschränkung nicht umfasst und können daher wie bisher als Nutzungen des Vermögens gem § 1849 II Nr. 1 an den Betreuer ausgezahlt werden (Staudinger/Veit § 1813 aF Rz 30). Nach I 2 entfällt die Pflicht zur Vereinbarung eines Sperrvermerks, wenn der Betreuer das Konto nur zur Bereithaltung von Verfügungsgeld eröffnet hat. Die Entscheidung, ob es sich um Verfügungsgeld (§ 1839) oder Anlagegeld (§ 1841) handelt, liegt dabei allein beim Betreuer, das Kreditinstitut trifft insoweit keine Prüfungspflicht.

 

Rn 3

Wertpapiere im Depot oder Schließfach, hinterlegte Wertgegenstände (II). Nach II 1 muss der Betreuer auch für die nach § 1844 I in einem Depot verwahrten Wertpapiere mit dem verwahrenden Kreditinstitut ein rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot vereinbaren, mit dem Inhalt, dass er nur mit gerichtlicher Genehmigung über die depotverwahrten Wertpapiere und die Rechte aus dem Depotvertrag verfügen darf. Bei Betreuerbestellung bereits bestehende Depotverträge können fortgesetzt werden, müssen jedoch um eine entsprechende Sperrvereinbarung ergänzt werden. Zusätzlich gilt ein gerichtlicher Genehmigungsvorbehalt für Verfügungen des Betreuers über Wertpapiere des Betreuten gem § 1849 I 1 Nr 2 sowie über Forderungen aus der Einlösung von Wertpapieren gem § 1849 I Nr 1 iVm III. Nach § 1849 I 1 Nr 1 ist eine Genehmigung des BtG auch dann erforderlich, wenn der Betreuer (zB bei Kündigung des Depots) über ein Recht verfügt, kraft dessen der Betreute die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann. Die vom Kreditinstitut gem Nr 14 I der Sonderbedingungen der Kreditwirtschaft für Wertpapiergeschäfte vorzunehmenden Geschäftsbesorgungen (wie etwa die Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheinen) werden von der Sperrvereinbarung nicht erfasst (BTDrs 19/24445, 279 f). Nach II 2 ist bei Hinterlegung von Wertpapieren nach § 1843 II in einem Schließfach, dessen Inhalt das Kreditinstitut nicht kennt, die Sperrabrede auf das Öffnungsverlangen beschränkt. Bei Hinterlegung von Wertgegenständen nach § 1844 hat der Betreuer mit dem Verwahrer eine Vereinbarung zu treffen, wonach eine Herausgabe nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verlangen kann. Auch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Verwahrer oder Hinterleger bedarf als Verfügung gem § 1849 I Nr 3 der gerichtlichen Genehmigung.

C. Haftung.

 

Rn 4

Trägt das Kreditinstitut den vereinbarten Sperrvermerk nicht ein oder handelt es ihm zuwider, wird es durch die Auszahlung nicht befreit und macht sich gegenüber dem Betreuten auch schadensersatzpflichtig. Der Betreuer haftet dem Betreuten nach § 1826, ggf auch wegen Untreue gem §§ 823 II BGB, 266 StGB, wenn daraus ein Schaden entsteht, dass er Geld ohne Sperrvereinbarung angelegt oder trotz Sperrvermerks ohne Genehmigung eingezogen hat. Das BtG hat den Betreuer bei der Einhaltung des § 1845 iR seiner allgemeinen Aufsichtspflicht nach § 1862 zu überwachen. Den Interessen des Betreuten ist...

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