Gesetzestext

 

(1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.

(2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.

 

Rn 1

Die Norm regelt das Verfügungsgeld (§ 1806 Alt 2 aF). Nach I 1 ist der Betreuer verpflichtet, Geld, das für die laufenden Ausgaben des Betreuten benötigt wird (zB Miete, Lebensmittel usw) auf ein Girokonto des Betreuten einzuzahlen, vorbehaltlich anderweitiger Pflichten aus § 1838. In welcher Höhe Verfügungsgeld bereitzuhalten ist, hängt von den konkreten Lebens- und Einkommensverhältnissen des Betreuten ab und steht grds im Ermessen des Betreuers. Das Girokonto kann bereits bestehen oder für den Betreuten neu eröffnet werden. Das Konto kann online, auch bei einer Direktbank, geführt werden. Die Ausstellung einer Kreditkarte für den Betreuer bedarf jedoch nach § 1854 Nr 2 einer ausdrücklichen Genehmigung durch das BtG (BTDrs 19/24445, 274). Nach I 2 muss Bargeld iSd § 1840 II nicht auf dem Girokonto bereitgehalten werden. Nach II kann der Betreuer Verfügungsgeld vorübergehend auch auf einem vom Girokonto getrennten gesonderten Konto anlegen, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Zu denken ist hier in erster Linie an die Anlage auf einem Tagesgeldkonto oder auch einem Sparkonto, soweit sie eine Verzinsung bei gleichzeitiger schneller Verfügbarkeit des Geldes ermöglicht (BTDrs 19/24445, 274). Der Betreuer hat aber auch in diesem Fall das Vermögen des Betreuten und sein eigenes Vermögen strikt getrennt zu halten, daher ist zB eine Verwaltung von Verfügungsgeldern auf einem Sammelanderkonto unzulässig (BGH FamRZ 19, 306). § 1839 gilt über § 1798 II für den Vormund entspr.

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