Gesetzestext
(1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).
(2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm dient dem Erhalt des Vermögens des Betreuten durch das Verbot unwirtschaftlicher oder besonders risikoreicher Geldanlagen. Die §§ 1842 ff regeln die Einzelheiten der Geldanlage. Der Betreuer ist verpflichtet, dass zum Vermögen des Betreuten gehörende Geld verzinslich anzulegen. Die Norm gilt über §§ 1798 II, 1813 I auch für Vormund und Ergänzungspfleger. Befreiungen sind nach § 1860 I und IV möglich.
B. Arten der Anlage.
Rn 2
Anzulegen ist unabhängig von seiner Herkunft das gesamte Barvermögen des Betreuten, dass nicht als Verfügungsgeld iSd § 1839 für die baldige Bestreitung von Ausgaben erforderlich ist, wie etwa für Miete und Lebensunterhalt. Unter Geld iSd § 1841 ist Bargeld, Schecks und Buchgeld, wie zB Forderungen aus einem Girokonto, zu verstehen (Staud/Veit § 1806 aF Rz 5). Unsichere Vermögensanlagen sind nach Lage des Falls oder auf Anweisung des BtG ggf in sichere Anlageformen umzuwandeln (Staud/Veit § 1806 aF Rz 9). Die Vorschrift erstreckt sich dabei nicht nur auf Geld, dass bei Beginn der Betreuung vorhanden ist, sondern auch das Geld, das der Betreute später erwirbt, etwa durch Zuwendungen Dritter oder Überschüssen aus laufenden Einkünften und Ersparnisse (Ddorf Rpfleger 80, 471). Nicht erfasst wird Vermögen, dass durch Dritte verwaltet wird (zB Testamentsvollstrecker) oder das den Anteil des Betreuten an einer Gesamthand (zB Erbengemeinschaft) bildet (Staud/Veit § 1806 aF Rz 7 f).
Rn 3
Die Anlegung hat innerhalb angemessener Frist zu erfolgen, geschieht dies nicht, so macht sich der Betreuer ggf bei Verschulden schadensersatzpflichtig (MüKo/Wagnitz § 1806 aF Rz 7; BayObLG BayObLGZ 3, 797). Das BtG hat aufgrund seiner allgemeinen Aufsichtspflicht den Betreuer bei der ordnungsgemäßen Vermögensanlage zu überwachen (Grüneberg/Götz § 1841 Rz 4).
Rn 4
Nach II hat die Anlage auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto bei einem Kreditinstitut (§ 1842) zu erfolgen. Auch wenn Mindestzinssatz gesetzlich nicht vorgeschrieben wird, so wird der Zinssatz für Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist als nicht ausreichend angesehen (Bremen Rpfleger 93, 338). Der Betreuer hat die Anlage dem BtG nach § 1846 I Nr 2, II Nr 2 und 5 anzuzeigen, um diesen eine zeitnahe Aufsicht und ggf den Erlass von Anordnungen zu ermöglichen. Für abweichende Anlageformen (zB Kauf von Edelmetallen und Aktien) ist die Genehmigung des BtG nach § 1848, für den Kauf von Grundstücken eine Genehmigung nach § 1850 erforderlich.