Gesetzestext

 

Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.

 

Rn 1

Die Norm bestimmt, dass Anlagen nach §§ 1839 und 1841 II nur bei Kreditinstituten erfolgen dürfen, die einer für die Einlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören (vgl MüKo/Schwab § 1807 aF Rz 13; Staud/Veit § 1807 aF Rz 43 ff). Spezialgesetzlich anerkannt sind außerdem die Deutsche Genossenschaftsbank (BGBl 75 I 3171), die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank (BGBl 65 I 1001, 80 I 1558), die Kreditanstalt für Wiederaufbau (BGBl 69 I 574), die Landwirtschaftliche Rentenbank (BGBl 63 I 465) und die Lastenausgleichsbank (BGBl 54 I 293). Nicht unter § 1842 fallen rechtlich selbständige Bausparkassen, eine Anlage bei ihnen ist nach § 1848 genehmigungsbedürftig. In Zweifelsfällen erteilen die Landeszentralbanken Auskunft. Inländische öffentliche Sparkassen sind (anders als im früheren § 1807 Nr 5 aF) nunmehr vom Wortlaut mitumfasst und werden darum in § 1842 nicht mehr ausdrücklich erwähnt.

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