Gesetzestext

 

Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.

Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm regelt die Folgen der Beendigung der Vormundschaft entspr den Folgen der Beendigung der Betreuung, unter Bezugnahme auf die §§ 1872–1874 (s Kommentierung zu §§ 1872, 1874). Die Pflicht zur Rückgabe des Bestellungsnachweises an das FamG (§ 1893 II aF) ist nunmehr in § 168b III FamFG geregelt.

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