Gesetzestext

 

(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben.

(2) Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. Auf dieses Recht ist der Berechtigte durch den Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang des Hinweises. Der Berechtigte hat dem Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer mitzuteilen.

(3) Ist der Betreute sechs Monate nach Ende der Betreuung unbekannten Aufenthalts oder sind dessen Erben nach Ablauf dieser Frist unbekannt oder unbekannten Aufenthalts und ist auch kein sonstiger Berechtigter vorhanden, hat der Betreuer abweichend von Absatz 2 eine Schlussrechnung zu erstellen.

(4) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen.

(5) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben siet der letzten Vermögensübersicht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an Eides statt zu versichern.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Ist das Amt des Betreuers beendet, trifft diesen die Pflicht, das Vermögen und die Unterlagen des Betreuten herauszugeben und über Vermögensverwaltung eine Schlussrechnung zu erstellen. § 1872 gilt über die Verweisung des § 1807 auch für den Vormund und ersetzt § 1890 aF durch eine erheblich differenziertere Regelung. Neu ist der Verzicht auf die Pflicht zur Erstellung einer Schlussrechnung für nach § 1859 II befreite Betreuer (V). Diese genügen bei Ende der Betreuung oder Betreuerwechsel ihrer Pflicht nach II u IV 2 durch die Erstellung einer Vermögensübersicht, die über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögenübersicht Auskunft gibt (V 1). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen (V 2).

 

Rn 2

Der Herausgabeanspruch (I) umfasst das ganze Vermögen des Betreuten, soweit der Betreuer es in Besitz hat. Er hat unmittelbar nach Beendigung seines Amts den Besitz an sämtlichen zum Vermögen des Betreuten gehörigen Vermögensgegenstände einschließlich der im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen (zB Kontoauszüge usw) an den Betreuten, dessen Rechtsnachfolger oder den neuen gesetzlichen Vertreter zu übertragen (IV). Sperrvermerke nach § 1845 braucht der Betreuer nicht löschen zu lassen. Der Anspruch ist privatrechtlicher Natur und kann vom Betreuten oder seinem Rechtsnachfolger auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden (Grüneberg/Götz § 1827 Rz 2). Zwangsmittel des BtG gegen den Betreuer sind daher unzulässig (BGH FamRZ 17, 1776).

B. Rechnungslegung.

 

Rn 3

Zusätzlich muss der Betreuer beim Ende der Betreuung (§ 1870) oder einem Betreuerwechsel ein Bestandsverzeichnis in Form einer Schlussrechnung (II–IV) erstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Berechtigte nach I dies vom Betreuer ausdrücklich verlangt (II 1). Diese Einschränkung soll eine Erleichterung für die Arbeit der Betreuer in den Fällen darstellen, wo ohnehin kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist oder die Zusammenarbeit zwischen Betreuer und Berechtigten während der Betreuungsführung vertrauensvoll und zur allseitigen Zufriedenheit verlaufen ist, sodass der Betreute oder seine Erben auf die Schlussrechnung verzichten (BTDrs 19/24445, 308 f). Der Betreuer ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, den Berechtigten auf sein Recht auf Rechnungslegung ausdrücklich hinzuweisen (II 2). Um möglichst innerhalb kurzer Frist Rechtsklarheit zu erhalten, ist die Geltendmachung des Anspruchs nach II 1 auf sechs Wochen befristet (II 3). Die Frist beginnt mit Zugang des Hinweises gem II 2. Der Berechtigte hat zudem seine Forderung nach Erstellung einer Schlussrechnung nach II 4 dem BtG mitzuteilen, da die Schlussrechnung dort gem § 1873 einzureichen ist. Nach III ist abweichend von II 1 die Erstellung einer Schlussrechnung auch immer dann erforderlich, wenn sechs Monate nach Ende der Betreuung kein Berechtigter bekannt oder auffindbar ist, der das Verlangen nach einer Schlussrechnung erklären könnte. Vermögen und vorhandene Unterlagen sind in diesem Fall zu hinterlegen (§ 372). Nach IV ist bei einem Betreuerwechsel (§ 1868 f f) der bisherige Betreuer verpflichtet, die Verpflichtung nach I 1 zur Herausgabe des verwalteten Vermögens und der iRd Betreuung erlangten Unterlagen gegenüber dem neuen Betreuer zu erfüllen (IV 1). Zusätzlich ist Erstellung einer Schlussrechnung über die Verwaltung des...

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