Gesetzestext

 

(1) Befreite Betreuer sind entbunden

1. von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,
2. von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
3. von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.

Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünjährigen Zeiträumen einzureichen ist.

(2) Befreite Betreuer sind

1. Verwandte in gerader Linie,
2. Geschwister,
3. Ehegatten,
4. der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
5. die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.

Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.

(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.

A. Normzweck.

 

Rn 1

In den §§ 1859, 1860 werden die die gesetzlichen und gerichtlichen Befreiungen im Betreuungsrecht unter Anpassung an die Neuregelungen für die Geld- und Vermögensverwaltung neu geordnet und vereinfacht. Sie ersetzten so die unübersichtlichen Regelungen des alten Rechts (§§ 1817, 1825, 1857a, 1852 II, 1853, 1854, 1857a, 1908i I 1 u II 2 aF). Zu Vormündern und Eltern vgl §§ 1801, 1644 II.

B. Befreiungen (I).

 

Rn 2

Nach Nr 1 kann der Betreuer von den Pflichten zur Sperrvereinbarung gem § 1845 befreit werden. Dies gilt für Geldanlagen (§ 1845 I), im Depot verwahrte oder hinterlegte Wertpapiere (§ 1845 II 1) und Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land (§ 1845 III). Die Pflichten nach §§ 1841, 1843, 1846 werden von der Befreiung nicht umfasst. Dadurch wird sichergestellt, dass das BtG auch bei einer befreiten Betreuung weiterhin die notwendigen Mitteilungen für die Aufsicht über die Vermögensverwaltung erhält. Nr 2 befreit von der Genehmigungspflicht bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere gem § 1849 I 1 Nr 1 u Nr 2 sowie der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung (§ 1849 I 2). Die Verfügung über Grundpfandrechte (§ 1850) bleibt hingegen genehmigungsbedürftig. Nach Nr 3 ist der befreite Betreuer von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865 (auch für die Schlussrechnung § 1872 V) befreit. Die Verpflichtung zur jährlichen beim BtG einzureichenden Vermögensübersicht bleibt bestehen, die Frist kann jedoch durch das BtG auf max 5 Jahre verlängert werden (1859 I 2 u 3).

C. Befreiter Personenkreis (II).

 

Rn 3

Der nach Nr 1–5 befreite Personenkreis zeichnet sich durch ein besonderes Näheverhältnis zum Betreuten oder gesetzlich vermutete besondere Sachkunde aus. Nach Nr 1 gilt dies anders als bisher nicht nur für Eltern und Kinder des Betreuten, sondern für sämtliche in gerader Linie Verwandte (also auch Großeltern und Enkel), nach Nr 2 gehören auch Geschwister zum befreiten Personenkreis (leibliche Vollgeschwister, Halbgeschwister und auch durch Adoption hinzugewonnenen Geschwister). Nach Nr 3 auch Ehegatten (gem § 21 LPartG auch für eingetragene Lebenspartner) und nach Nr 4 u 5 Betreuungsverein und Vereinsbetreuer sowie Betreuungsbehörde und Behördenbetreuer. II 2 gibt dem BtG im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten die Möglichkeit über den in II 1 genannten Personenkreis hinaus, für weitere Personen eine Befreiung zu erteilen, soweit der Betreute dies vor Bestellung eines Betreuers in einer Betreuungsverfügung schriftlich verfügt hat und nicht erkennbar ist, dass er an diesem Wunsch nicht festhalten möchte.

D. Aufhebung der Befreiung durch das BtG (III).

 

Rn 4

Das BtG hat die nach § 1859 I u II bestehenden gesetzlichen Befreiungen aufzuheben, wenn andernfalls eine erhebliche Gefährdung iSv § 1821 III Nr 1 zu besorgen wäre. Nach Wegfall der Gefährdung kann die Befreiung wieder in Kraft gesetzt werden. Die Aufhebung entfaltet keine Rückwirkung. Der Betreuer ist beschwerdebefugt (§ 59 I FamFG).

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