Gesetzestext

 

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er

1. ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,
2. ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,
3. ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,
4. Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.

(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten

1. zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,
2. zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,
3. zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrenden oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,
4. zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,
5. zur Sperrvereinbarung.

Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm soll dem BtG eine zeitnahe Aufsicht über die Geld- und Vermögensgeschäfte des Betreuers ermöglichen. Zu diesem Zweck führt sie für die Vermögensverwaltung Anzeigepflichten ein, die den den Mitwirkungsvorbehalt des Gerichts nach § 1810 aF ersetzen.

 

Rn 2

Nach I hat der Betreuer die Eröffnung eines Girokontos gem § 1839 I (Nr 1), jede erstmalige Anlage auf einem Anlagekonto (Nr 2), jede erstmalige Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren (Nr 3) oder der Unterlassung (Nr 4) unverzüglich anzuzeigen. Das BtG erhält so Kenntnis von durch den Betreuer getroffenen Anlage- bzw Verwahrentscheidungen und kann erforderlichenfalls mit Anordnungen zur pflichtgemäßen Verwahrung gem § 1844 eingreifen. Bei Übernahme der Betreuung bereits bestehende Konten und Depots sind aus dem Vermögensverzeichnis nach § 1835 ersichtlich.

 

Rn 3

II Nr 1–4 enthalten Einzelheiten zu weiteren Angaben zu den nach I anzeigepflichtigen Verwaltungsmaßnahmen, die es dem BtG ermöglichen sollen, das Handeln des Betreuers zu beaufsichtigen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Mitteilung, ob eine Sperrvereinbarung getroffen worden ist (Nr 5). Der Geldeingang auf ein laufendes Girokonto und der Saldo eines bei Beginn der Betreuung vorhandenen Girokontos werden über die periodische Rechnungslegung bzw über das Vermögensverzeichnis erfasst.

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