Gesetzestext

 

(1) Soweit die Verwaltung des Vermögens des Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu erstellen und dieses dem Betreuungsgericht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einzureichen. Das Vermögensverzeichnis soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten. Der Betreuer hat das Vermögensverzeichnis um dasjenige Vermögen zu ergänzen, das der Betreute später hinzuerwirbt. Mehrere Betreuer haben das Vermögenverzeichnis gemeinsam zu erstellen, soweit sie das Vermögen gemeinsam verwalten.

(2) Der Betreuer hat seine Angaben im Vermögensverzeichnis in geeigneter Weise zu belegen.

(3) Soweit es für die ordnungsgemäße Erstellung des Vermögensverzeichnisses erforderlich und mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreuten angemessen ist, kann der Betreuer die zuständige Betreuungsbehörde, einen zuständigen Beamten, einen Notar oder einen Sachverständigen zur Erstellung des Verzeichnisses hinzuziehen.

(4) Bestehen nach den Umständen des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses durch eine dritte Person zum Schutz des Vermögens des Betreuten oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht eine dritte Person als Zeuge bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses, insbesondere bei einer Inaugenscheinnahme von Vermögensgegenständen, hinzuziehen. Für die Erstattung der Aufwendungen der dritten Person sind die Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden. Der Betreuer hat der dritten Person die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die dritte Person hat dem Betreuungsgericht über die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und insbesondere das Ergebnis der Inaugenscheinnahme zu berichten.

(5) Ist das eingereichte Vermögensverzeichnis ungenügend, so kann das Betreuungsgericht anordnen, dass das Vermögensverzeichnis durch die zuständige Betreuungsbehörde oder einen Notar aufgenommen wird.

(6) Das Betreuungsgericht hat das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis zu geben, es sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für dessen Gesundheit zu besorgen oder er ist offensichtlich nicht in der Lage, das Vermögensverzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.

A. Inventarisierungspflicht.

 

Rn 1

Als Grundlage der Vermögensverwaltung und zu deren effektiver gerichtlicher Kontrolle ordnet die Norm an, dass zu Beginn der Betreuung durch den Betreuer, dem der Aufgabenbereich Vermögensbetreuung übertragen wurde, ein Verzeichnis über das gesamte Vermögen des Betreuten anzulegen ist. Erwirbt der Betreute später neues Vermögen, so ist das Verzeichnis jeweils zu ergänzen. Stichtag für die Erstellung ist der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers. Das Verzeichnis bildet die Grundlage für die turnusmäßige Rechnungslegung und den Schlussbericht des Betreuers, außerdem für die Beurteilung der Mittellosigkeit und der Vergütung. Eine Befreiung ist weder durch den Zuwendenden (§ 1837) noch durch das Gericht zulässig. Für die Jugendämter; Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine existieren gem § 56 II 1 SGB VIII und § 1862 III 3l Ausnahmen. § 1835 übernimmt in wesentlichen Teilen die Regelungen des § 1802 aF und ergänzt diese.

B. Inhalt des Vermögensverzeichnisses.

 

Rn 2

In das Verzeichnis sind grds alle zum Zeitpunkt der Bestellung (abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses gem § 287 FamFG) vorhandenen Vermögensgegenstände aufzunehmen, die zum Vermögen des Betreuten gehören und der Verwaltung des Betreuers unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, wo sie sich befinden oder wie sie erworben worden sind. Auch Ansprüche auf Renten und wiederkehrende Leistungen gehören dazu. Die Vermögensgegenstände sind einzeln aufzuführen. Der Nachweis durch Einreichung von Belegen ist anders als bisher nunmehr nach § 1835 II zwingend erforderlich, um dem Gericht eine Überprüfung der Angaben zu ermöglichen. Weiterhin soll das Vermögensverzeichnis gem § 1835 I 2 auch Angaben zu regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten. So ist etwa der Nachweis für den Wert der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch Einreichung von Inventar und Bilanz der Gesellschaft zu führen (Staud/Veit § 1802 aF Rz 16). Die Vermögensaufstellung muss alle Aktiva und Passiva enthalten und kann soweit erforderlich auf Wunsch des Betreuers unter Hinzuziehung der in III genannten Personen erstellt werden, wenn dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Neu ist, dass nach § 1835 IV bei bestimmten Konstellationen auch durch das Gericht zur Kontrolle der Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses eine dritte Person als Zeuge bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses hinzugezogen werden kann.

 

Rn 3

Nach VI ist dem Betreuten das von dem Betreuer erstellte Vermögensverzeichnis bekannt zu geben, um ihn so in die Kontrolle des Betreuers stärker einzubinden. Von diesem Erfordernis kann ...

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